· Fachbeitrag · Leserforum
Planung und Installation von PV-Anlagen: Null oder 19 Prozent Umsatzsteuer?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Die Planung von PV-Anlagen ist aktuell ein lukratives Geschäftsfeld für die planenden Berufe. Jenseits von Planung und Objektüberwachung stellen sich dabei (v. a. bei der Abrechnung zwischen Installateur und Bauherr) recht komplexe umsatzsteuerliche Fragen. Um für sich selbst Sicherheit zu gewinnen und beide Seiten solide beraten zu können, hat ein Leser PBP gebeten, doch einmal aufzubereiten, ob und wann der Installateur gegenüber dem Bauherrn mit null oder 19 Prozent Umsatzsteuer abzurechnen hat. Erfahren Sie nachfolgend, wann welcher Steuersatz gilt. |
Grundsatz: Es ist mit 19 Prozent abzurechnen
Die Lieferung und Installation von PV-Anlagen im Inland sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) auch umsatzsteuerpflichtig. Maßgeblich ist der Regelsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG. Der Installateur weist daher gegenüber dem Bauherrn 19 Prozent Umsatzsteuer in der Rechnung aus.
Wann der „Nullsteuersatz“ gilt
Seit dem 01.01.2023 gilt eine entscheidende Ausnahme: Nach § 12 Abs. 3 UStG ist ein null Prozent Umsatzsteuersatz maßgebend, wenn die Lieferung bzw. Installation von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage erfolgt. Voraussetzung ist aber, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden mit gemeinwohlorientierter Nutzung installiert wird. Erhält nicht der Betreiber die Lieferung, sonden z. B. ein Zwischenhändler, dann gilt für diesen 19 Prozent.
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