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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Prüfung und Erstellung der M+W-Planung (Teil 2): Antworten auf drängende Fragen der Praxis

    | Die Prüfung bzw. Erstellung von Werkstatt- und Montageplänen (M+W-Plänen) führt immer wieder zu Diskussionen und Auseinandersetzungen. Im schlimmsten Fall drohen Honorarverluste und Haftungsrisiken. Das PBP-Webinar am 18.06.2020 ‒ und die dort eingebrachten Fragen ‒ haben das bestätigt. Weil davon auszugehen ist, dass diese Fragen alle Objekt- und Fachplaner interessieren, geht PBP darauf näher ein, hier in Teil 2. Es geht darum, Aufgaben klar zu verteilen und letztlich so auch zusätzliche Leistungen über Nachträge zum Planungsvertrag abrechenbar zu machen. |

    Welche Ansprüche hat das ausführende Unternehmen?

    Immer wieder taucht die Frage auf, ob das ausführende Unternehmen Anspruch darauf hat, dass der Fachplaner für Technische Ausrüstung die M+W-Planung des Unternehmens auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung prüft und anerkennt. Ist die Grundleistung f) in Lph 5 beauftragt, lautet die Antwort „Ja“. Diese Prüfung bedeutet aber nicht, dass der Planer alle Mängel korrigiert, die er in der M+W-Planung erkennt. Die Korrektur muss das ausführende Unternehmen selbst durchführen.

     

    PRAXISTIPP | Aus fachtechnischen Gründen ist die Prüfung und Anerkennung der M+W-Planung immer erforderlich. Weder der Objektplaner noch der Bauherr haben ein Interesse daran, diese Leistung wegzulassen. Das wäre ein Sparen an der falschen Stelle.

     

    Wie kann der Planer sein Haftungsrisiko begrenzen?

    Um das Haftungsrisiko im Rahmen der Prüfung und Anerkennung der M+W-Planung effektiv zu begrenzen, ist es zunächst erforderlich, dass in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig geregelt wird, wie die M+W-Planung durchzuführen ist. Es sollte klargestellt werden, dass die Ausführungsplanung (insbesondere in Bezug auf die geometrischen Festlegungen und die Dimensionierungsvorgaben) nicht verändert, sondern lediglich vertieft werden darf.

     

    Das liegt daran, dass die Ausführungsplanung kollisionsfrei/geometrisch mit allen anderen Leistungsbildern koordiniert übergeben wird. Würde sie im Zuge der M+W-Planung noch einmal verändert werden, würde das in den meisten Fällen eine nochmalige Koordinationsrunde der Planungsbüros unter Regie des Objektplaners erfordern. Ohne Zustimmung des Bauherrn dürfte eine solche Vorgehensweise höchst risikoreich sein. Terminverzögerungen und Zusatzhonorare wären die Folge.

     

    Wichtig | Darüber hinaus sollte im LV geregelt werden, dass bei vom ausführenden Betrieb erwogenen Änderungen zunächst derjenige Fachplaner einzubinden ist, der die M+W-Planung prüfen muss. Er muss um Zustimmung gebeten werden, weil Änderungen meist eine nochmalige Abstimmung der Planungsbüros untereinander (wiederholte Grundleistungen) erfordern. In diesem Kontext sollte auch geregelt werden, dass der ausführende Betrieb die dadurch anfallenden Mehrkosten übernimmt. Der Bauherr darf hier nicht außen vor gelassen werden. Denn er muss ‒ als Auftraggeber der Planungsbüros ‒ die nochmaligen Koordinationsrunden ja beauftragen und bezahlen.

     

    PRAXISTIPP | Der wichtigste Schritt zur Aufwandssteuerung ist also die vertragliche Regelung mit den ausführenden Betrieben. Eine Muster-LV-Klausel (für den Stahlbau) finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 44543552.

     

    Planer übersieht Mängel in der M+W-Planung: Was passiert?

    Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, wenn Sie bei der Prüfung und Anerkennung der M+W-Planung (auf Übereinstimmung mit Ihrer Ausführungsplanung) Mängel der M+W-Planung übersehen und diese später für Mängel im Bauwerk oder Terminverzögerungen sorgen. Sie stellt im Regelfall auf die Verhältnismäßigkeit ab.

     

    Mit anderen Worten: Hätten Sie die Mängel in dem konkreten Fall bei üblichem Kenntnisstand und üblicher Prüfung erkennen müssen? War die M+W-Planung von Ihrer Ausführungsplanung in größerem Umfang abgewichen, wird man davon ausgehen, dass ggf. ein Mitverschulden vorliegt.

     

    PRAXISTIPP | PBP empfiehlt daher, in den Ausschreibungs- und Bauvertragsunterlagen klar zu regeln, ob und in welchem Umfang die M+W-Planung die Ausführungsplanung überhaupt verändern darf. In den meisten Fällen wird geregelt, dass das nur mit Ihrer Zustimmung passieren darf. Damit ist Ihr Haftungsrisiko wirksam begrenzt.

    • Hält sich das ausführende Unternehmen an die Regeln, kann nichts anbrennen.
    • Weicht das ausführende Unternehmen von den Regelungen ab, und ändert Ihre Ausführungsplanung ohne Ihre Zustimmung, wird es dafür die Verantwortung tragen. Gerichtlich ausgeurteilt ist der Fall aber noch nicht.
     

    Der Brandschutz und die M+W-Planung

    Die M+W-Planung im Bereich der technischen Ausrüstung muss auch die brandschutztechnischen Vorgaben berücksichtigen. Dafür sollte die Brandschutzplanung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, dem ausführenden Betrieb als Basis für seine M+W-Planung übergeben werden.

     

    Damit soll sichergestellt werden, dass die M+W-Planung alle brandschutztechnischen Vorgaben zugrunde legen kann und später nicht noch nachgebessert werden muss. Unberührt davon sollen die Ausführungspläne die brandschutztechnischen Anforderungen ohnehin enthalten.

    Grundleistungen und VDI 6026 / DIN EN 61082

    Bei Vertragsabschlüssen sollte auch der Unterschied zwischen der Planungsdetaillierung gemäß den Grundleistungen der HOAI und der VDI 6026 bzw. der neuen DIN EN 61082 (VDI 0040-1) gewürdigt werden. Letztere hat technische Änderungen bei der M+W-Planung zur Folge. Es bieten sich zwei Vorgehensweisen an:

     

    • 1. Ist in den LV festgelegt, dass die Ausführungsplanung (als Grundlage der M+W-Planung) der VDI 6026 und der DIN EN 61082 (VDI 0040-1) entspricht, muss das auch in den Planungsverträgen geregelt werden. Nur so werden Planungslücken und entsprechende Streitereien vermieden.
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    • 2. Werden nur die Grundleistungen der Lph 5 beauftragt, muss das auch in den LV geregelt werden. Denn nur so wird klar, auf welcher Basis die M+W-Planung erstellt werden muss und was das ausführende Unternehmen als Arbeitsgrundlage erhält. Denn es muss seiner Angebotskalkulation nach VOB/A eine ganz eindeutige Schnittstelle zwischen der M+W-Planung und der Lph 5 zugrunde legen dürfen.

     

    PRAXISTIPP | Um hier Planungslücken und Schnittstellenprobleme zu vermeiden, sollte in den Ausschreibungsunterlagen und Bauverträgen geregelt werden, welche konkreten Planungsunterlagen vom TGA-Planungsbüro als Basis für die Erstellung der M+W-Planung bereitgestellt werden. Damit wird außerdem vermieden, dass das ausführende Unternehmen wegen nicht vollständiger Planungsvorgabe eine Behinderungsanzeige anmelden kann.

     

    Leistungsbildübergreifende Empfehlungen für alle Planer

    Sollten in Folge geänderter M+W-Planung bei den Planern wiederholte Grundleistungen anfallen, ist rechtzeitig eine Abstimmung mit dem Bauherrn über die Kostentragung dieser wiederholten Grundleistungen zu treffen. Hier kann auf die Regelung nach § 650b BGB zurückgegriffen werden. Danach sind bei ändernden Leistungen beide Parteien gehalten, eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zu treffen.

     

    FAZIT | Das Schnittstellenmanagement im Bereich der technischen Ausrüs-tung übt einen immer größeren Einfluss auf die Ertragslage der Planungsbüros aus. Bei vielen Fallkonstellationen reicht es nicht, sich nur auf die einzelnen Lph mit ihren Grundleistungen zu beziehen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Prüfung und Erstellung der M+W-Planung: Antworten auf drängende Fragen der Praxis (Teil 1)“, PBP 8/2020, Seite 6 → Abruf-Nr. 46719757
    • Eine Muster-LV-Klausel „Eingriff in Ausführungsplanung“ finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 44543552
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 11 | ID 46721653