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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Planung von Sanitäranlagen: OLG Düsseldorf fordert von Objekt- und TA-Planer Kooperation

    | Der Objektplaner und der Fachplaner Technische Ausrüstung müssen sich bei der Objektplanung und -überwachung stetig austauschen. Das gilt auch bei der Planung von Sanitäranlagen. Tun sie das nicht und hat das Werk Mängel, haften beide als Gesamtschuldner. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |

     

    Aufgabenverteilung bei Sanitäranlagen

    Sanitärobjekte wie Badewannen oder Duschtassen und die zugehörigen Sicherungseinrichtungen gehören nach Auffassung der Düsseldorfer Richter zur Technischen Ausrüstung. Das gleiche gilt für die Eindichtung der Sanitärobjekte, soweit sie verhindern soll, dass Wasser aus den Sanitärobjekten in das Bauwerk übergeht.

     

    Diese Aufgabenverteilung gilt zumindest für den Fall, dass die Schnittstellen zwischen Fachplanung und Objektplanung im konkreten Fall nicht vertraglich geregelt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012, Az. 5 U 162/11; Abruf-Nr. 132790).

     

    OLG fordert stetigen Informationsaustausch

    Der Objektplaner ist damit aber nicht aus der Verantwortung. Das OLG hat nämlich auch klargestellt, dass er die Leistungen des Fachplaners in seine eigene Leistung integrieren muss. Der Fachplaner wiederum muss darauf achten, dass Maßnahmen geplant werden, die an diesen Schnittstellen vollständig sind.

     

    Die Richter gehen dabei davon aus, dass ein stetiger Austausch beider Planungsbeteiligter erforderlich ist und auch erfolgt, um ein mängelfreies Werk zu erstellen. Unterbleibt dieser Austausch und kommt es deshalb zu Mängeln, haften beide als Gesamtschuldner (Fachplaner trägt Planungsverantwortung für fehlerhafte Abdichtung; Architekt haftet, weil er einen für ihn erkennbaren Planungsfehler nicht beanstandet hat).

     

    PRAXISHINWEIS | Planungslücken an Schnittstellen sind häufig der Grund für ein mangelhaftes Werk und entsprechenden Streit um die Verantwortung dafür. Der Streit kann beigelegt werden, wenn sich beide Planungsbeteiligten im Zuge der Planungsvertiefung darüber verständigen, wer was plant und wer was überwacht. Denn die HOAI regelt nur Preisrecht und die DIN 276 nur die Baukosten. Die Vertragsinhalte - und insbesondere die Schnittstellen der Planung - regeln aber die Parteien selbst, so das OLG.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 15 | ID 42276827