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  • 30.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132790

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.10.2012 – 5 U 162/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I - 5 U 162/11

    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In pp

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht B… und den Richter am Landgericht R…

    für R e c h t erkannt:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Sanierungskosten in Anspruch. Die Klägerin war damit beauftragt, als Generalübernehmerin den schlüsselfertigen Ausbau des L…r Hotels, Am K… in B… durchzuführen. Sie beauftragte die Beklagte am 11.06.2002 mit der Fachplanung der technischen Gebäudeausstattung mit Ausnahme der Bauüberwachung. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei für die fehlende Planung einer hinreichenden Fugenabdichtung und eines Bodenablaufs unter den Duschtassen der Hotelbäder verantwortlich. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Durch das am 29.11.2011 verkündete Urteil hat der Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 222.288 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei der Klägerin in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 636 BGB schadensersatzpflichtig, weil die planerischen Leistungen der Beklagten im Hinblick auf den Bodenablauf und die Fugenabdichtungen mangelhaft seien und zu dem eingetretenen Wasserschaden geführt hätten. Nach den überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. L… ergebe sich die Notwendigkeit eines Bodenablaufs aus den entsprechenden DIN-Normen. Die DIN 1986-100 beziehe sich auf Sanitärräume für einen wechselnden Personenkreis. Hotelbäder würden stärker als häusliche Bäder beansprucht, so dass Vorkehrungen dafür zu treffen seien, dass keine Feuchtigkeit unter die Wannen gelangen könne. Die für einen Hotelbetrieb unzureichende Abdichtung der stehenden Fuge zwischen Duschwanne und den Wänden der Duschnische sei ebenfalls als Planungsfehler zu bewerten. Die TGA-Planung hätte auch die Abdichtungen enthalten müssen. Diese hätten auch ausgeschrieben werden müssen. Problematisch sei die Fugenausbildung als stehende Fuge gewesen. Es fehle der Anschluss der Wandabdichtung an die Dichtungsfuge der Duschwanne. Ein Planungsfehler sei darin zu sehen, dass die Duschkabinen bereits fertig gefliest gewesen seien, ehe die Duschwannen eingebaut worden seien. Vielmehr hätten erst die Duschkabinen mit einem Bodenlauf eingebaut werden müssen, dann hätten die Innenseiten der Duschkabinen mit einer Abdichtung versehen und an den Ablauf angeschlossen werden müssen. Schließlich hätten die Duschwannen eingebracht werden können, wobei das Wandanschlussdetail besonders hätte ausgeführt werden müssen. Der gerichtliche Gutachter habe sich ausführlich mit den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt und deren Einwände mit überzeugender Begründung widerlegt. Es sei unerheblich, dass hinsichtlich der Abdichtung auch ein Ausführungsfehler vorliege, da hierdurch der Planungsfehler nicht entfalle. Die Planung der Wandabdichtung gehöre zur TGA-Planung, denn gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 HOAI (Fassung bis 2009) umfasse die TGA u.a. die Wasser- und Abwassertechnik, soweit diese in der DIN 276 erfasst sei.

    Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Beweisergebnis sei unzutreffend bewertet worden. Entgegen der Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei ein gesonderter Bodenablauf unter den Duschtassen weder nach den anerkannten Regeln der Technik noch nach den einschlägigen DIN-Normen erforderlich. Wären die Duschtassen nach den Vorschriften des Wannenherstellers K… GmbH & Co. KG eingebaut worden, wäre kein Wasser unter die Duschwannen gelangt. Dies habe der Sachverständige eingeräumt. Hätte das ausführende Unternehmen die Herstellervorgaben beachtet, wäre es nicht zu den Feuchtigkeitsschäden gekommen. Die Forderung des Sachverständigen, für das unter die Duschwanne laufende Wasser einen separaten Ablauf vorzusehen, liefe darauf hinaus, bereits in der Planungsphase einen späteren Ausführungsfehler zu berücksichtigen. Die DIN 1986-100 sei nicht einschlägig, weil Bodenabläufe in Badezimmern vergleichbarer Hotelketten nicht verbaut würden. Bei Hotelbädern sei von einer gegenüber Wohnungsbädern geringeren Auslastung und Beanspruchung auszugehen, da die Zimmer nicht jeden Tag und jede Nacht belegt seien. Mit den Anforderungen der DIN 1986-100 solle einem erhöhten Spritzwasseraufkommen begegnet werden, mit dem bei von einem wechselnden Personenkreis genutzten Sanitärräumen zu rechnen sei.

    Die Abdichtung der Fugen sei nicht durch den TGA-Planer vorzusehen. Zu Unrecht berufe sich das Landgericht zum Umfang der geschuldeten Leistung auf die Kostengruppe 400. Diese diene aber allein der Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Honorarbemessung, sie sei zur Bestimmung des Umfangs der geschuldeten Planung völlig ungeeignet. Das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den Auffassungen der von ihr vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt. Auch die Kostenentscheidung sei fehlerhaft, denn der Streitwert der Hauptsacheklage sei hinter dem des selbständigen Beweisverfahrens zurückgeblieben, so dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entsprechend § 96 ZPO hätte entschieden werden müssen.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2011 die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend vor, selbst wenn die DIN 1986-100 bei Abnahme keine anerkannte Regel der Technik gewesen wäre, so verstoße der Verzicht auf Bodenabläufe gegen DIN 1986 Teil 1 Ausgabe Juni 1988 und DIN 18195 - 1 sowie DIN 18195-5. Es sei nicht der ausschließliche Zweck eines Bodenablaufs, dass Spritzwasser und sonstige Nässe kontrolliert ablaufen könnten; ein Bodenablauf solle den Bodenbelag und die Abdichtungsebene entwässern. Wäre der Bodenablauf geplant gewesen, wäre es nicht zu dem eingetretenen Schaden gekommen und das unter die Duschtassen gedrungene Wasser hätte schadlos abgeleitet werden können.

    Die Planung der Abdichtung sei geschuldet, denn die Parteien könnten die Leistungsbilder der HOAI zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Die Herstellervorgaben machten eine Planung der Abdichtung nicht entbehrlich. Für die fachgerechte Ausführung der Anschlüsse gebe es Alternativen, die die Beklagte hätte planen müssen. Überdies hätte die Reihenfolge der Maßnahmen festgelegt werden müssen. Auch bei vollständiger Beachtung der Herstellervorgaben hätten die eingetretenen Schäden nicht vermieden werden können

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen. Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens LG Düsseldorf – 5 OH 11/06 – lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    II.

    Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

    1.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB in der zuerkannten Höhe, weil die Planungsleistung der Beklagten mangelhaft war. Sie hat es versäumt, den Wasserablauf der Duschen in den Hotelbädern so zu planen, dass sich kein Wasser unter den Duschwannen sammeln und stauen kann.

    Die Beklagte war gemäß der vertraglichen Einigung der Parteien verpflichtet, die gebäudetechnischen Anlagen gemäß § 73 HOAI (in der Fassung ab dem 01.01.2002) gemäß den Leistungsphasen 1- 7 zu planen. Hierzu zählte ausweislich des Angebots der Klägerin vom 23.05.2002 auch die Planung der Wasser- und Abwassertechnik. Zwar legt die HOAI erstrangig die Honorarberechnung für die geschuldeten Planungsleistungen fest. Allerdings ist für die Bemessung der Vergütung der geschuldete Leistungsumfang von entscheidender Bedeutung. Daher hat sich die Beklagte zur Beschreibung ihrer Leistung in ihrem Angebot auf die Begrifflichkeit der HOAI zu § 68 Nr. 1 HOAI a.F. bezogen. Zu den Anlagen und Einrichtungen, die gemäß § 68 HOAI der technischen Gebäudeausrüstung (im Folgenden TGA) zugerechnet werden, gehören auch die Sanitärobjekte wie Badewannen und Brausetassen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 68 Rdn. 8). Ebenso werden der TGA im Rahmen der Abwasserentsorgung Revisions- und Sicherheitseinrichtungen zugeordnet. Der Korrespondenz der Parteien zu einer A-Konto-Forderung der Beklagten vom 28.02.2003 ist zu entnehmen, dass die Beklagte in die Umplanung der zunächst vorgesehenen Sanitärraum-Fertigzellen zu Sanitärräumen in herkömmlicher Bauweise mit allen zugehörigen Installationen eingebunden war.

    Die Beklagte hatte also als für die TGA beauftragte Planerin Einrichtungen vorzusehen, die Wasser aufnehmen und das Abwasser kontrolliert entsorgen. Hierbei hatte sie darauf zu achten, dass andere Gebäudeteile keinen Schaden nehmen. Um Durchfeuchtungen zu verhindern, sind auch die Abdichtungen der einzelnen Sanitärgegenstände zu angrenzenden Bauteilen zu planen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allein Aufgabe des Objektplaners, hinreichende Dichtungsmaßnahmen vorzusehen. Als Spezialisten ist es dem TGA-Planer eher möglich, die fachspezifischen Gefahren der von ihm geplanten Einrichtungen abzuschätzen und ihnen durch gezielte Maßnahmen zu entgehen. Der Objektplaner hat die Fachleistungen zu koordinieren und in seine Planung zu integrieren. Dabei ist besonders im Rahmen der Ausführungsplanung ein stetiger Austausch zwischen Objektplaner und TGA-Planer erforderlich. Dieser hat die Ausführungspläne des Architekten kritisch im Hinblick auf seine fachspezifischen Anforderungen zu bewerten und darauf zu achten, dass diese Anforderungen berücksichtigt werden (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 73 Rdn. 19). Wenn also der TGA-Planer die Ausbildung der Fugen und die Abdichtungsmaßnahmen nicht selbst zeichnet, so hat er dafür zu sorgen, dass jedenfalls der Objektplaner die zeichnerische Darstellung in seine Pläne aufnimmt. Dies ist hier nicht geschehen. Auch der Sachverständige Prof. L…hat in seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass die Planung der Duschtassen mitsamt der Abdichtung zur technischen Gebäudeausstattung zählt.

    Die Beklagte ist nicht dadurch entlastet, dass Montagepläne und Werkstattpläne von dem ausführenden Unternehmen zu erstellen waren. Ihr oblag es, dafür zu sorgen, dass sich die einzubauenden Gegenstände in andere Gebäudeteile sicher einfügten, so dass sie entsprechend ihrer Zweckrichtung funktionierten. Eine einzubauende Duschwanne funktioniert nur, wenn das Spritzwasser kontrolliert abläuft, so dass andere Gebäudeteile nicht durchfeuchtet werden und wenn sich unterhalb der Duschtasse kein Kondenswasser bilden kann.

    Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die planerischen Leistungen der Beklagten im Hinblick auf den Bodenablauf und die Fugenabdichtungen mangelhaft gewesen seien und zu dem eingetretenen Wasserschaden geführt hätten. Die Kammer hat sich mit den Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. L… und den Einwänden der von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten intensiv auseinander gesetzt. Der Senat ist an die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, denn es haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit ergeben. Der Kammer sind keine Verfahrensfehler bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen. Sie hat insbesondere die Beweise zutreffend erhoben und gewürdigt; der Tatsachenvortrag der Parteien wurde berücksichtigt und die vorgetragenen Tatsachen verwertet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme.

    Der maßgebende Schwachpunkt der Planung der Beklagten besteht darin, dass eine stehende Fuge zwischen der Duschwanne und den angrenzenden Wänden existiert und die Wandabdichtung nicht an die Dichtungsfuge der Duschwanne angeschlossen ist. So ist es möglich, dass Wasser in die Fliesenfuge der Wand eindringt und hinter der Wanne auf den Estrich unter die Duschwanne gelangt. Diese Fliesenfuge ist dadurch entstanden, dass die Duschkabinen bis auf den Estrich gefliest, anschließend die Duschwannenträger auf dem Fußboden installiert und mit den Wänden verklebt worden sind. Nachdem die Duschwannen in die Wannenträger eingelegt worden sind, ist der verbleibende Fugenspalt nur mit Silikondichtstoffen abgedichtet worden. Es fehlt an einer gesonderten Unterlage unter den Fugen zur Fixierung der Fugenmasse. Die besondere Belastung dieser stehenden Fuge hat die Beklagte nicht gesehen. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.06.2008 in dem selbständigen Beweisverfahren verschiedene Planungsvarianten dargestellt, um eine bessere Anschlusssituation zu schaffen. Da hierbei auch die Abmessungen der Duschkabine eine Rolle spielen, hätte die Beklagte bei der Planung der Ausmaße dieser Kabinen die Anschlüsse mitberücksichtigen müssen. Wird ein zusätzliches Abweisprofil in die Verfliesung so eingearbeitet, dass es auf dem Wannenrand endet, kann die verbleibende horizontal verlaufende Fuge mit den üblichen elastischen Dichtstoffen verschlossen werden. Diese dauerelastische Abdichtung ist auch für die intensiveren Belastungen eines Hotelbetriebs geeignet. Wird sie jedoch in eine senkrechte Fuge eingearbeitet, muss - so der Sachverständige - wegen der Verformbarkeit der Wannenträger mit Einrissen und Durchfeuchtungen gerechnet werden. Der von der Beklagten hinzugezogene Gutachter Prof. Dr. Z… sieht zu Unrecht allein den Objektplaner in der Verantwortung für die vorgesehene Konstruktion (S. 14 d. GA v. 05.06.2010). Selbst wenn der Architekt vorgegeben hätte, die Wände bis auf den Estrich zu verfliesen, bevor die Duschwanne angebracht wird, so hätte die Beklagte als Fachplanerin Bedenken hiergegen anmelden müssen. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist ein stetiger Austausch zwischen Objektplaner und TGA-Planer erforderlich. Dieser hat die Ausführungspläne des Architekten kritisch zu würdigen und darauf zu achten, dass Wasser kontrolliert abläuft und andere Bauteile nicht durchfeuchtet.

    Zudem hat der Sachverständige Prof. L… die Gefahr gesehen, dass durch Wasserdampfkondensation sich unter der Duschwanne Tauwasser bildet. Auf den Einwand des von der Beklagten beauftragten Gutachters M…, der diese Feuchtigkeitsursache für nicht zutreffend hält, hat Prof. Liersch die konkreten Umstände im einzelnen bezeichnet, die zu einer solchen Wasserdampfkondensation führen können. Er hält geringfügige Tauwassermengen jedoch für unschädlich, weil sie infolge Wasserdampfdiffusion abtrocknen können. Dies sei aber dann nicht zu erwarten, wenn durch offene, eingerissene Fugen zusätzlich Wasser unter die Duschwanne gelange.

    Zur Absicherung gegen unter die Duschwanne gelangendes Wasser hätte ein separater Bodeneinlauf von der Beklagten vorgesehen werden müssen. Der Sachverständige beruft sich zu Recht auf die DIN 1986 Teil 1 (Ausgabe Juni 1988), Abschnitt, 5.2.3, die zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Danach müssen Sanitärräume in Gebäuden, die ständig für einen größeren Personenkreis bestimmt sind (z.B. Hotels, Schulen) einen Bodenablauf mit Geruchsverschluss erhalten. Die Formulierung macht deutlich, dass es nicht auf die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Sanitärraums ankommt, sondern auf die Vielzahl der Nutzer des Gebäudes, in dem sich der Sanitärraum befindet. Bei von vielen Personen besuchten Gebäuden, wie Schulen und Hotels, wird vermutet, dass auch die Sanitärräume größerer Wasser- und Reinigungsbelastung ausgesetzt sind. Gerade bei einem City-Hotel wie dem L… Hotel am K… ist von einer stetigen Auslastung der Zimmer und stetigen Benutzung der Bäder durch wechselnde Gäste auszugehen. Damit verbunden sind kurze Reinigungsintervalle. Bei der Reinigung wird nicht zwingend eine große Wassermenge benötigt, die Reinigungsmittel greifen aber die Silikonabdichtung in stärkerem Maße an, so dass diese schneller brüchig und wasserdurchlässig wird. Die Auslegung der DIN 1986 durch den Gutachter Gerlach, wonach diese Bodeneinläufe nur für Gemeinschaftseinrichtungen fordere, findet im Wortlaut der DIN keine Stütze. Entscheidend ist nicht der gemeinschaftliche Wasserverbrauch, sondern die Häufigkeit der Nutzung der einzelnen Dusche und die Vielzahl der Reinigungsintervalle aufgrund eines Nutzerwechsels. Dem trägt auch die aktuellere DIN 1986-100 dadurch Rechnung, dass sie in dem Abschnitt 8.2.1. einen Bodenablauf fordert für Sanitärräume in Gebäuden, die für einen wechselnden Personenkreis (z.B. Hotels, Schulen, Sportstätten etc.) bestimmt und zugänglich sind. Es bedarf keiner Entscheidung, welche DIN zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung der Beklagten die anerkannten Regeln der Technik abbildete, denn Hotelbäder werden sowohl von einem größeren als auch einem wechselnden Personenkreis genutzt und sind hoher Beanspruchung ausgesetzt. Daher wirkt es sich weder auf die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen Prof. L… noch auf das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts aus, welche DIN-Vorschriften dort für maßgeblich erachtet worden sind.

    Dieser Bodeneinlauf hätte nicht zwingend unter der Duschtasse eingebaut werden müssen. Er hätte auch im zugänglichen Fußbodenbereich vorgesehen werden können, wenn die Duschwannenverfliesung eine Öffnung gehabt hätte und wenn ein Gefälle geplant worden wäre. Es ist unerheblich, ob andere Hotelbetreiber in den Bädern auf Bodeneinläufe verzichten. Zum einen obliegt es dem Bauherrn zu entscheiden, ob er die Gestaltung der Bäder nach den anerkannten Regeln der Technik ausbildet oder ggf. aus Kosten- oder ästhetischen Gründen davon abweicht. Zum anderen wird die Feuchtigkeitsproblematik nach den Ausführungen des Sachverständigen - auch ohne den Einbau eines Bodenablaufs - durch eine fachgerechte Fugenausbildung minimiert.

    Dass das ausführende Unternehmen möglicherweise Einbauvorgaben des Herstellers nicht hinreichend beachtet hat, entlastet die Beklagte nicht von ihren Pflichten als Planerin der TGA. Denn unabhängig von Ausführungsfehlern bestehen - wie oben ausgeführt - Planungsdefizite. Der Planer haftet neben dem Unternehmer, den möglicherweise Ausführungsfehler treffen, als Gesamtschuldner. Gleiches gilt auch im Verhältnis von TGA-Planer und Objektplaner. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass Planer und Sonderfachleute zusammenwirken müssen, um eine Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 6. Teil Rn. 60).

    Die Ausführungen der Beklagten in dem nichtnachgelassenen Schriftsatz vom 23.10.2012 bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

    Die Beklagte hat die von ihr zu verantwortenden Planungsfehler verschuldet. Sie hat keine Umstände dargetan, wonach sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

    Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist nicht streitig und in der Berufung auch nicht angegriffen worden.

    2.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Kammer im Rahmen ihrer Kostenentscheidung § 96 ZPO nicht berücksichtigt hat, ist nicht als Fehler zu bewerten. Nach dieser Vorschrift können die Kosten eines erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Zwar ist in dem selbständigen Beweisverfahren zunächst ein doppelt so hoher Sanierungsaufwand veranschlagt worden, als der Gutachter bestätigt hat. Die Klägerin hat aber die der von ihr behaupteten Planungsmängel, die Anlass für die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens waren, in vollem Umfang bewiesen. Die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens konnten vollständig für die Entscheidung der Hauptsache herangezogen werden. Daher waren die geltend gemachten Klagegründe erfolgreich.

    3.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 222.288 €

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB § 281 BGB § 634 Nr. 4 BGB