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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Erstes Urteil zum BGB 2018: Vorpreschen mit dereigenen Planung birgt erhebliche Honorarrisiken

    | Auftraggeber, die sich über ihre Planungsziele noch nicht im Klaren sind, können nach § 650p Abs. 2 BGB (2018) bei Ihnen zunächst nur eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung in Auftrag geben. Das wird von privaten und öffentlichen Auftraggebern immer öfter gemacht, um zu sehen, ob das Projekt überhaupt finanzierbar ist. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main lehrt, dass die planenden Berufe mit der neuen gesetzlichen Regelung noch nicht vertraut sind. Sie preschen mit (mehr) Leistungen vor und erleben dann ein böses Erwachen. Beugen Sie dem vor. |

    Das sind die gesetzlichen Grundlagen im BGB 2018

    Die Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 BGB stellt eine Option dar, um die Planungsziele zu ermitteln und anschließend entscheiden zu können, ob die Planung beauftragt werden soll oder das Projekt verworfen wird. Danach ist, soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, zunächst eine Planungsgrundlage (oft auch Durchführbarkeitsstudie genannt) zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Der Bauherr bekommt diese Planungsgrundlage inklusive Kosteneinschätzung vorgelegt. Die Kosteneinschätzung entspricht nicht der Kostenschätzung gem. DIN 276, sondern allenfalls dem Kostenrahmen.

     

    Nach §650r BGB hat der Auftraggeber nach Vorlage der Planungsgrundlage ein Sonderkündigungsrecht. Er kann den Vertrag ohne weitere Folgen beenden, z. B. weil die Finanzierung nicht gesichert ist.

    Der Sonderkündigungsfall vor dem OLG Frankfurt

    Im Fall vor dem OLG Frankfurt bestand die Zielfindungsphase aus der Lph 1 und der Grundleistung b) aus Lph 2. Dafür war ein Honorar von 2,6 Prozent (nach den Regelungen der HOAI) vereinbart. Die Kosteneinschätzung endete mit ca. 950.000 Euro. Der Bauherr behauptete später vor Gericht, dass er eine Zielkostenangabe von 500.000 Euro vorgegeben hatte und damit keine weitere Planung mehr vorgesehen war.

     

    Der Architekt hatte in diesem Zuge aber gleich weitergehende Leistungen inklusive Kostenberechnung bis hin zur Lph 3 erbracht. Als feststand, dass das Projekt abgebrochen werden würde, berechnete er sein Honorar auch für die Leistungen, die er zusätzlich zur Planungsgrundlage (=2,6 Prozent ) erbracht hatte.

     

    OLG Frankfurt am Main verneint Honoraranspruch

    Das OLG hat dieser Honorarabrechnung aber einen Riegel vorgeschoben. Der Architekt habe, so die Richter, es versäumt, dem Bauherrn eine Planungsgrundlage einschließlich der Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorzulegen. Daher habe der Bauherr auch keine Zustimmung nach § 650p Abs. 2 BGB erteilen können. Er war schlicht daran gehindert. Ohne diese Zustimmung hatte der Architekt kein Einverständnis zur Weiterplanung. Damit war er faktisch vorgeprescht. Er hatte die Planung ohne die Zustimmung gem. BGB auf eigenes Risiko vorgenommen. Hinzu kam, dass das Kostenziel verfehlt wurde (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2022, Az. 29 U 94/21, Abruf-Nr. 230284.

    Die Konsequenzen für Ihr Tagesgeschäft

    Für das Tagesgeschäft ist festzuhalten, dass es sich nie lohnt, mit der Planung vorzupreschen. Das gilt auch bei Verträgen, bei denen es nicht um die Erarbeitung einer Planungsgrundlage geht. Das Risiko, dass es sich hier um eine Planungsvertiefung auf eigenes Risiko handelt, ist viel zu groß. Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Gesetzgeber bei der Erstellung von Planungsgrundlagen die Sollbruchstelle (Zustimmung oder Sonderkündigungsrecht des Bauherrn) konkret in § 650p Abs. 2 BGB vorgibt. Hätte der Architekt seine Leistung inklusive Kosteneinschätzung vollständig erbracht und dem Bauherrn zur Zustimmung vorgelegt, hätte er das Risiko des unabgestimmten Vorpreschens vermieden. Denn der Bauherr wäre gehalten gewesen, sich zu äußern; entweder in Form einer Zustimmung nach § 650p BGB oder durch Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts nach § 650r BGB.

     

    PRAXISTIPP | Nutzen Sie deshalb das Urteil, um Ihrem Bauherrn klarzumachen, dass eine Planungsvertiefung nur dann Sinn macht, wenn er mit den bisherigen Arbeitsschritten der Planungsvertiefung ‒ auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen (z. B. Pläne, Kostenermittlungen, Beschreibungen, Berechnungen) ‒ einverstanden ist. Das erreichen Sie durch Erbringung der jeweils letzten Leistungen in den Lph 1 bis 3 (Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse). Der positive Nebeneffekt ist, dass der Bauherr seine Mitwirkungspflicht gem. § 642 BGB erfüllt und Sie die für Ihre Honorarsicherung so wichtige fachliche Planungssicherheit erlangen.

     

    Diese Planungssicherheit ist auch erforderlich, um bei späteren Planungsnachträgen auf eine Ausgangsbasis zurückgreifen zu können, nämlich die gebilligte ursprüngliche Planungsvertiefung. Gehen Sie aber nicht davon aus, dass Sie einen Anspruch darauf haben, dass Ihre Planungsunterlagen (in den Lph 1 bis 3 und später) durch Unterschrift anerkannt werden. Das kann vom Bauherrn nicht verlangt werden. Es ist jedoch erforderlich, dass er seine formlose Zustimmung z. B.

    • zur weiteren Vertiefung auf Basis der bisherigen Planungsschritte gibt,
    • zur Objektbeschreibung, den Plänen und der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung erteilt,
    • durch Aufforderung, nun die weiteren Planungsleistungen oder die Einreichung des Bauantrags termingerecht zu erbringen, erteilt.

     

    FAZIT | Bei der Erarbeitung der Planungsgrundlage sollten Sie streng nach BGB vorgehen. Unabgestimmtes Vorpreschen birgt immer hohe Honorarrisiken.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sonderausgabe „Das neue Architekten- und Ingenieurrecht im BGB ‒ Praxiserfahrungen und Anwendungstipps“ → Abruf-Nr. 45564131
    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 12 | ID 48481549