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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    KG Berlin: Leistungsphasen 1 und 2 müssen noch nicht genehmigungsfähig sein

    | Leistungen der Lph 1 und 2 müssen noch nicht genehmigungsfähig sein. Das hat das KG Berlin vor allem für Fälle klargestellt, in denen die maximal möglichen Bebauungsmöglichkeiten noch ausgelotet werden sollen. |

     

    Muss Lösung schon im Vorplanungsstadium genehmigungsfähig sein?

    Im konkreten Fall war ein Büro mit den Lph 1 bis 4 beauftragt. Es sollte die Genehmigungsfähigkeit in Bezug auf eine Wohnfläche von 500m² BGF prüfen. Das Büro teilte dem Auftraggeber vorsorglich mit, dass es nicht sicher ist, dass dies genehmigungsfähig sei. Der Bauantrag wurde dann auch abgelehnt, der Auftraggeber kündigte den Vertrag. Der Architekt forderte nur das Honorar für die Lph 1 und 2. Auf das Honorar für die Lph 3 und 4 verzichtete er. Selbst das wollte der Auftraggeber aber nicht bezahlen, weil die Planung insgesamt nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Ein Planer schulde aber generell eine genehmigungsfähige Planung.

     

    KG Berlin: Ausloten von Planungsmöglichkeiten ist erlaubt

    Das KG gab dem Planer Recht. Am Ende der Lph 4 muss eine genehmigungsfähige Planung stehen, aber nicht in den vorangehenden Planungsschritten. Es ist vielmehr typisch, dass dort Lösungen untersucht werden, die z. B. eine ‒ aus planerischen Gesichtspunkten ‒ optimale Grundstücksausnutzung zum Ziel haben. Diese Aufgabenstellung kann dann in eine endgültige Entwurfslösung münden, die genehmigungsfähigkeit ist. Folglich muss diese Planungslösung erst in den Lph 3 und 4 erreicht werden, nicht aber schon in der Lph 2 (KG Berlin, Urteil vom 21.07.2018, Az. 21 U 152/17, Abruf-Nr. 203076).