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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Vertragsgegenstand schlägt HOAI: OLG Karlsruhe „genehmigt“ risikoreiche Planung

    Die ersten Lph bieten viel Raum für individuelle Vertragsregelungen. Die HOAI ist dabei keinesfalls das Maß aller Dinge. Das hat das OLG Karlsruhe in einem Fall klargestellt, in dem es darum ging, ob der Planer generell eine genehmigungsfähige Planung schuldet oder ob die Parteien auch etwas anderes vereinbaren können. PBP fasst die Entscheidung, die für alle Planungsbüros relevant ist, zusammen und unterstützt Sie mit einer Vertragsklausel, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird.

    Die HOAI-Regelungen zur Genehmigungsfähigkeit

    Die HOAI regelt in allen Leistungsbildern, dass im Zuge der Lph 2 und 3 die Planungsinhalte hinsichtlich ihrer Genehmigungsfähigkeit abzustimmen sind, um im Ergebnis den komplett genehmigungsfähigen Entwurf als Planungsziel erarbeiten zu können. In der Rechtsprechung wird dies als „Planen auf der sicheren Seite“ bezeichnet.

     

    Der Wortlaut der Grundleistungen der HOAI fordert inhaltlich somit eine genehmigungsfähige Entwurfsplanung. Wird diese nicht erreicht, ist (wenn man die Grundleistung der HOAI zu Grunde legt) der Planungserfolg der Entwurfsplanung nicht erreicht. Das wiederum hat (bzw. hätte) zur Folge, dass empfindliche Honorarkürzungen, Terminverschiebungen und Wiederholungsplanungen anfallen.