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  • · Nachricht · Leserforum

    Führen schon kleine Änderungen zu Änderungshonorar?

    | Ein Leser fragt: Bei uns ist die Frage aufgetaucht, ob auch kleinere ‒ vom Auftraggeber veranlasste ‒ Änderungen der Planung zu einem Zusatzhonorar berechtigen. Honorarexperte Klaus D. Siemon bezieht Stellung. |

     

    Antwort | Zunächst ist zu klären, ob die HOAI der Honorarermittlung zugrunde liegt. Ist das der Fall, reicht ein Blick in § 10 Abs. 2 HOAI. Dort ist, etwas „verschachtelt“, geregelt, dass

    • bei einvernehmlicher Wiederholung von Grundleistungen,
    • auch wenn sich die anrechenbaren Kosten nicht ändern

    das Honorar für diese Grundleistungen schriftlich zu vereinbaren ist. Das führt zu folgender Bewertung:

    • 1. Auch bei Änderungen, die so geringfügig sind, dass sich die anrechenbaren Kosten (= Kostenberechnung aus Entwurfsplanung) nicht ändern, besteht ein Honoraranspruch.
    • 2. Die in § 10 Abs. 2 HOAI erwähnte schriftliche Vereinbarung dient, laut herrschender Rechtsprechung, nur der Klarstellung. Sie stellt keine Anspruchsgrundlage dar.

     

    FAZIT | Auch bei kleinen Änderungen besteht ein Honoraranspruch. Sie müssen aber nachweisen, dass die Änderung vom Auftraggeber veranlasst ist. Das erreichen Sie mit transparenter Kommunikation, auch per Mail. Und natürlich muss Ihre bisherige Planungslösung mangelfrei sein.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 1 | ID 48204193