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  • · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Das „kleine Einmaleins des AGB-Rechts“ und was es Ihnen in punkto Honorarsicherung nutzt

    von Thomas Ryll, Syndikusrechtsanwalt, Prokurist und Gl. Vertragsmanagement bei a|sh sander.hofrichter architekten GmbH, Ludwigshafen

    | Der Wegfall des verbindlichen Preisrechts wird von den planenden Berufen mit Recht beklagt, ist aber unumkehrbar. Gleichwohl sind Sie auch im Anwendungsbereich der HOAI 2021 nicht schutzlos gestellt: Das Recht der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) kann zur Honorarsicherung beitragen, indem es unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von der HOAI einen Riegel vorschiebt. PBP verschafft Ihnen einen ersten Überblick. |

    Relevanz des AGB-Rechts für Verträge der Planer

    Die AGB-Inhaltskontrolle unterscheidet sich grundlegend von der Mindestsatzkontrolle. Bei der Mindestsatzkontrolle wird das vereinbarte Gesamthonorar mit dem fiktiven Mindestsatzhonorar verglichen. Unterschreitet das vereinbarte Gesamthonorar das fiktive Mindestsatzhonorar, besteht ein entsprechender Ausgleichsanspruch. Demgegenüber ist die AGB-Inhaltskontrolle nicht auf einen Gesamtvergleich gerichtet, sondern auf eine isolierte Klauselkontrolle. Hält die betreffende Klausel der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand, ist sie unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mindestsätze unterschritten werden oder nicht.

     

    • Beispiel

    Ein Architekt wird von einem Krankenhausträger mit Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume beauftragt. Der Auftrag umfasst Umbaumaßnahmen in bestehenden Klinikgebäuden und die Errichtung eines neuen, baulich selbstständigen OP-Zentrums. Vertraglich wird vereinbart, dass die anrechenbaren Kosten aller Objekte entgegen § 11 Abs. 1 HOAI zusammenzufassen sind.

     

    Folge: Der Architekt könnte hier die aufgehobene Objekttrennung auch dann AGB-rechtlich angreifen, wenn aufgrund der im Übrigen vereinbarten Honorarparameter keine Mindestsatzunterschreitung anzunehmen ist.