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  • · Fachbeitrag · Honorarmanagement

    Nachtragsabwehrklauseln: So erkennen Sie sie und gehen richtig damit um

    von Thomas Ryll, Syndikusrechtsanwalt, Prokurist und Geschäftsleiter Vertragsmanagement bei a|sh sander.hofrichter architekten GmbH, Ludwigshafen

    | Zahlreiche Planerverträge sehen Regelungen vor, die Mehrvergütungsansprüche für Änderungs- und Zusatzleistungen unter besondere Bedingungen stellen und die Anspruchsdurchsetzung erschweren sollen („Nachtragsabwehrklauseln“). PBP stellt Ihnen typische Vertragsklauseln vor und zeigt Ihnen Lösungen auf, wie Sie Ihre Ansprüche sichern können. |

    Typische Nachtragsabwehrklauseln aus der Vertragspraxis

    Folgende Klauseltypen sind in der Vertragspraxis häufig anzutreffen und sollen daher im Folgenden genauer beleuchtet werden:

     

    • Beispiele für Nachtragsabwehrklauseln
    • Wesentlichkeitsklauseln: „Geringfügige Änderungen, die nur einen unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen, führen nicht zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch.“

     

    • Leistungsphasenabschlussklauseln: „Änderungen vor Abschluss einer Leistungsphase gehören zum normalen Planungsoptimierungsprozess und sind mit dem Honorar abgegolten.“

     

    • Ankündigungsklauseln: „Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor dem Beginn der Ausführung auf die zusätzliche Vergütungspflicht hinweist.“