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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Wann ist eine Honorarvereinbarung unwirksam?

    | Ob eine Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI 2009 unwirksam ist, ist durch einen Vergleich des vereinbarten Honorars mit dem sich aus der Honorarordnung ergebenden Honorar zu ermitteln. Maßgebend ist allein das Ergebnis dieses Vergleichs. Das entschied jetzt das OLG Frankfurt in einem Fall, in dem ein Planer eine Pauschalhonorarvereinbarung unter Mindestsatzniveau nachträglich auf die Mindestsätze anheben wollte. |

     

    Laut OLG muss der Architekt die Höhe des Mindestsatzhonorars substantiiert darlegen und beweisen, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI 2009 beruft. Die Ermittlung des Mindestsatzes hat dabei durch eine fiktive, nach den Grundsätzen der HOAI aufgestellte Vergleichsberechnung zu erfolgen (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.5.2013, Az. 3 U 212/11; Abruf-Nr. 131973).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wie Sie den Mindestsatz bzw. eine Mindestsatzunterschreitung konkret ermitteln, lesen Sie in PBP 5/2012, Seite 3 bis 7
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 1 | ID 40191880