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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Wandansichten mit Installationen sind keine Grundleistungen

    | Im Tagesgeschäft stellt sich häufig die Frage, ob Wandansichten (als Ergänzung zu Grundrissen) mit Eintragungen der Installationen bzw. Bedienungselemente zu den Grundleistungen in den betreffenden Leistungsbildern gehören. Dazu gibt es teilweise unterschiedliche Auffassungen. |

     

    Antwort | Nach dem Wortlaut der HOAI ist es erforderlich, alle zur Ausführung notwendigen Angaben in die Ausführungsplanung einzustellen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Leistungsziel der Ausführungsplanung erreicht. Davon unberührt sind Montage- und Werkstattpläne. Im Ergebnis bleibt es also den Planern (soweit im Planungsvertrag nichts anderes vereinbart) freigestellt, in welcher zeichnerischen Form sie die beauftragten Grundleistungen erfüllen. Es reicht also grundsätzlich aus, Installationen und Bedienelemente aufgrund von Grundrissen einschließlich Höhenbezug (z. B. Höhe über OKFFB) zu verorten. Werden aber Wandabwicklungen bzw. Wandansichten gewünscht, in denen Bedienungselemente und sichtbare Installationen dargestellt werden mit dem Ziel, die Abstimmung mit den künftigen Nutzern zu erleichtern, handelt es sich um Besondere Leistungen. Sind Wandansichten in Vergabeverfahren (privat oder öffentlich) aber bereits als Leistungsbestandteil der Ausführungsplanung ausgeschrieben und somit vereinbart, müssen sie im Rahmen der getroffenen Vereinbarung erbracht werden. In diesem speziellen Fall ist eine Besondere Leistung zusätzlich und ohne ergänzendes Honorar individuell vereinbart worden. Daran ist hinterher aus Sicht des Planers honorartechnisch nicht mehr zu rütteln. Im Ergebnis ist also auch hier der Vertragsgegenstand entscheidend.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 1 | ID 47743706