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  • 28.01.2015 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Stufenvertrag: Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende HOAI

    | Steht es laut Vertrag in der freien Entscheidung des Bauherrn, das Planungsbüro mit weiteren Stufen zu beauftragen, gilt die HOAI-Fassung, die zum Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Stufe gilt. Steht dagegen nicht das „ob“ des Leistungsabrufs in Frage sondern nur das „wann“, ist die HOAI-Fassung zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stufenvertrags galt. Das hat der BGH klargestellt und eine planerfreundliche Entscheidung des OLG Koblenz (PBP 2/2014, Seite 13) bestätigt. |