· Fachbeitrag · HOAI
OLG Rostock: Wichtiges Honorarurteil für Leistungsbilder Frei- und Verkehrsanlagen
von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside®, Büsum
Das OLG Rostock gibt Planungsbüros vier klare Prüfschritte für Honorarstreitigkeiten. Mindestsätze sind nur ausnahmsweise treuwidrig nachforderbar. Für die Honorarforderung zählt die vereinbarte Kostenermittlung. Bei Fußgängerbereichen müssen Sie Kosten zwischen Frei- und Verkehrsanlagen trennen. Und ein Grünstreifen macht aus einer Verkehrsanlage nicht automatisch zwei Objekte. Wir zeigen Ihnen nun die Einzelheiten.
Um diesen Fall ging es beim OLG Rostock
Bei einer Umgestaltung mehrerer Plätze und angrenzender Straßenbereiche wurde das Vorhaben in zwei Abschnitte geteilt. Das Planungsbüro erstellte die Planung und legte später Schlussrechnungen auf Basis der Kostenfeststellung vor. Der Auftraggeber zahlte nur einen Teil. Das Planungsbüro verlangte daraufhin mehr Honorar und berief sich dabei u. a. auf die HOAI-Mindestsätze. Es ging vor Gericht.
Die Aussagen des OLG zu den vier relevanten HOAI-Themen
Das Gericht hat vier Punkte geklärt (OLG Rostock, Urteil vom 29.10.2024, Az. 4 U 26/21, Abruf-Nr. 252999, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 29.10.2025, Az. VII ZR 177/24, Abruf-Nr. 252998). Nämlich,
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