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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Projektentwicklung und Machbarkeitsstudien: Aktive Honorarsicherung ist Gebot der Stunde

    | Auch Planungsbüros, die Projektentwicklungen oder Machbarkeitsstudien erbringen, benötigen einzelfallbezogene Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, um im Falle eines Falles nicht mit leeren Händen da zu stehen. Das lehrt eine harte Entscheidung des OLG Brandenburg.

    Der Fall beim OLG Brandenburg und dessen Urteilsleitsätze

    Im konkreten Fall ging es um die Vergütung für Projektentwicklungsleistungen bei der Vorbereitung der Verwertung eines Grundstücks. Der Projektentwickler forderte am Projektende noch eine Restzahlung von 133.756 Euro. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, der Projektentwickler habe keine entsprechenden Leistungen erbracht. Es ging vor Gericht. Der Projektentwickler verlor. Die zwei Leitsätze des OLG Brandenburg (Urteil vom 12.05.2021, Az. 4 U 100/20, Abruf-Nr. 225869) lassen aufhorchen:

     

    • 1. Ein Projektentwicklungsvertrag hat keinen gesetzlich festgelegten oder auch nur verkehrsüblichen Inhalt, der klar umreißt, was vom Projektentwickler geschuldet ist.