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  • 16.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225869

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 12.05.2021 – 4 U 100/20

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.




    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigter: ...
    gegen
    ...
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte: ...
    hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 4. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, den Richter am Landgericht Draxler und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Selbig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam, Az: 12 O 61/17, vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft (X) bR auf Vergütung für Leistungen bei der Vorbereitung der Verwertung des im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks (X) in B... in Anspruch.

    Vor Februar 1998 gründeten unter anderem Dr. R... A... und A... T... die "GbR A... - T... (...)", (im Folgenden: GbR), die Eigentümerin des an der (X) in B... gelegenen Grundstücks war. In der Folgezeit übertrug Herr T... seine Anteile auf die Beklagte, deren Geschäftsführer er zumindest zeitweilig war und die nunmehr von seiner Ehefrau geführt wird. Die Gesellschaftsanteile der GbR, die zuletzt unter Grundstücksgesellschaft (X) bR firmierte, wurden zu 75 % von Dr. A... und zu 25 % von der Beklagten gehalten.

    Die GbR veräußerte das Grundstück (X) im Jahr 2014 für 5.622.000 €. Bei der Vorbereitung des Verkaufs dieses Grundstücks war die Klägerin, die im Bereich der Projektentwicklung von Immobilien tätig ist und mit der GbR sowie der Beklagten lange Zeit gemeinsame Büroräume nutzte, beteiligt, wobei Art und Umfang der Tätigkeit zwischen den Parteien umstritten sind. Tätigkeiten der Klägerin wurden ganz überwiegend durch Herrn St..., den Generalbevollmächtigten der Klägerin, erbracht, der mit Herrn T... seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt und ihm freundschaftlich verbunden war.

    Die Klägerin forderte die GbR mit Rechnung vom 26. Januar 2015 (A1 Bl. 7 d.A) sowie identisch mit Rechnung vom 3. Februar 2015 (Bl. 9 d.A.) zur Zahlung von 133.756 € (2% von 5.622.000 €) für die "Vertriebsaufbereitung, Erstellung der Preisübersichten und Betreuung bei den Verkaufsverhandlungen sowie der Schaffung der Lastenfreiheit im Grundbuch" auf. Daraufhin unterzeichnete Herr T... einen von der GbR an die Klägerin gerichteten Aktenvermerk (A2 Bl. 8) mit folgendem Wortlaut:

    "Gemäß der GbR-Vereinbarung müssen Sie Ihre Abrechnung vom 03.02.2015 RE 01/01/15 über 133.56 € brutto an die ... GmbH und an Herrn R... A... getrennt richten.

    Der Höhe nach jeweils zur Hälfte.

    Wir geben Ihnen die Rechnung im Original zurück. Die Rechnung wurde nicht gebucht und keine Vorsteuer geltend gemacht."

    In der Folge zahlte die Beklagte auf die ihr gegenüber unter dem 3. Februar 2015 gelegte Rechnung über 66.901,80 brutto (B1 Bl. 32) diesen von der Klägerin geforderten Betrag.

    Mit Rechnung vom 1. August 2016 stellte die Klägerin der GbR weitere 56.220 € netto = 66.901,80 brutto in Rechnung und forderte sie unter Anrechnung einer Darlehensforderung der Beklagten von 14.117,65 € netto (= 16.800 € brutto) zur Zahlung von 50.101,80 € auf. Die GbR wies eine Zahlung mit dem Hinweis zurück, dass es keinen Auftrag gegeben habe. Die zunächst i.H.v. 50.101,80 € erhobene Klage hat die Klägerin zuletzt auf 66.901,80 € erweitert.

    Auf der Grundlage eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 26. März 2018 zum dortigen Az. 23 U 186/17 (B3 Bl. 88 d.A.) wies das Kammergericht in einem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums zwischen den Parteien, in dem die hiesige Klägerin und dortige Beklagte die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche Forderung gegenüber einer Darlehensrückzahlungsforderung der hiesigen Beklagten in Höhe von 16.800 € zur Aufrechnung gestellt hatte, die dortige Berufung der (hiesigen) Klägerin u.a. mit der Begründung zurück, dass diese ihre Gegenforderung nicht schlüssig begründet habe. Insbesondere bleibe bei der Darstellung der Klägerin offen, ob die Gesellschafter der GbR jeweils getrennt im eigenen Namen Aufträge erteilt oder gemeinschaftlich im Namen der GbR gehandelt hätten.

    Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie von der GbR zumindest konkludent beauftragt worden sei, als Projektentwicklerin für den Verkauf des Grundstücks (X) für die GbR tätig zu werden. Als Vergütung seien 2 % des Verkaufspreises vereinbart worden, das sei auch der übliche Preis für Projektentwickler. Sie sei in der Folge auch umfangreich tätig geworden und habe den Umfang der Bebaubarkeit geprüft sowie mehrere Planungskonzepte, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und auch eine Finanzierungsberechnung für eine Projektdurchführung durch die GbR selbst mittels Abriss und Neubau auf dem Grundstück erstellt. Die Klägerin sei auch in Verkaufsverhandlungen für das Grundstück involviert gewesen. Die umfassende Einbindung der Klägerin zeige sich auch an einem intensiven E-Mailverkehr.

    Jedenfalls sei nach der bereits erfolgten Teilzahlung der Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb die restliche Forderung nunmehr nicht beglichen werde. Soweit bereits außergerichtlich von der Beklagten das Bestehen eines Auftrags bestritten worden sei, stehe dem schon der unstreitig von Herrn T... unterschriebene Aktenvermerk A2 entgegen, der als Anerkenntnis der gesamten Forderung für die GbR zu verstehen sei. Wenn auch Herr T... möglicherweise nicht Geschäftsführer der GbR und der Beklagten gewesen sei, so sei er immer wieder für diese aufgetreten. An seiner Vertretungsmacht bestehe daher kein Zweifel. Eine Inanspruchnahme des Mitgesellschafters A... erachte die Klägerin nicht als zweckmäßig, da dieser seinen Wohnsitz unstreitig in den ... habe.

    Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie durch die Bürogemeinschaft mit der Klägerin Kenntnis von deren schlechter wirtschaftlicher Lage gehabt habe. Angesichts des damals freundschaftlichen Verhältnisses habe sie sich entschieden, der Klägerin mit der Zahlung von 56.220 € netto unter die Arme zu greifen. Um dabei mögliche schenkungssteuerrechtliche Komplikationen zu vermeiden, sei der von der Klägerin vorformulierte Aktenvermerk unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Geschäftsführerin der Beklagten, die Ehefrau von Herrn T..., im Urlaub befunden. Daher habe Herr T... den Vermerk "als Mensch" unterzeichnet.

    Die aus Sicht der Beklagten vereinzelten Tätigkeiten der Klägerin seien dadurch zu erklären, dass die Klägerin die Veräußerung als Maklerin habe begleiten wollen. Im Übrigen sei die Tätigkeit der Klägerin unbedeutend für das Projekt gewesen, zumal die von ihr vorgelegten Ergebnisse teilweise auch falsch gewesen seien.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2020, auf dessen tatbestandliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 128 HGB analog scheitere daran, dass der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen eines die Klageforderung stützenden Auftragsverhältnisses nicht ausreichend sei. Angesichts der unstreitigen Bürogemeinschaft zwischen Klägerin und Beklagter könne nicht schon aus einer Zusammenarbeit auf ein Auftragsverhältnis geschlossen werden. Die von der Klägerin zum Nachweis eines Auftragsverhältnisses vorgelegten Unterlagen seien ebenfalls hinsichtlich der behaupteten Beauftragung unergiebig. Auch begründe die unstreitige Zahlung an die Beklagte kein Anerkenntnis. Angesichts der unstreitigen Zusammenarbeit der Parteien könne die Zahlung auch aus Kulanz erfolgt sein und lasse daher keinen Rückschluss auf das Bestehen eines vergütungspflichtigen Vertragsverhältnisses zu.

    Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Beklagte hafte als Gesellschafterin der GbR in voller Höhe für deren Verbindlichkeiten. Das Landgericht habe die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Indizien fehlerhaft versäumt. Die Klägerin habe Arbeitsleistungen durch Vorlage einer Auswahl von Arbeitsergebnissen nachgewiesen. Die Vergütung dieser Arbeitsergebnisse richte sich nach dem als Anlage A2 vorgelegten Vermerk. Diesen habe das Landgericht im Tatbestand seines Urteils fehlerhaft als von der Klägerin übermittelt bezeichnet. Es sei jedoch unstrittig, dass die Beklagte den Vermerk übermittelt habe. Aus dem Vermerk ergebe sich, dass die Beklagte erklärt habe, der Rechnungsbetrag sei in gleichen Teilen durch sie und den Zeugen R... A... zu zahlen. Da die Beklagte dann auch 50 % des Rechnungsbetrages unstreitig beglichen habe, erfülle das in der Gesamtschau die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises. Daher müsse die Beklagte die Typizität der Situation entkräften.

    In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 ist die Beklagte nicht erschienen.

    Die Klägerin beantragt,

    das am 26. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam Az. 12 O 61/17 zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der Schlussanträge der Klägerin in erster Instanz im Wege eines Versäumnisurteils zu verurteilen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

    II.

    1. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die klägerische bloße Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Klageanträge ist nicht zu beanstanden. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16 -, Rn. 8, juris). Das ist vorliegend ohne weiteres der Fall, weil das Klageziel der uneingeschränkten Verfolgung des erstinstanzlichen Begehrens eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15 -, Rn. 7, juris).

    2. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.

    a) Die Berufung ist in Höhe von 16.800 € schon deshalb erfolglos, weil das Kammergericht mit Beschluss vom 26. April 2018 - 23 U 186/17 - in einem Rechtsstreit über eine von der Klägerin geschuldete Darlehensrückzahlung rechtskräftig gemäß § 322 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, dass die Aufrechnungsforderung der Klägerin in dieser Höhe nicht bestanden hat.

    Die von der Klägerin im Prozess vor dem Kammergericht in Höhe der Hauptforderung von 14.117,65 € netto = 16.800 € brutto erklärte Aufrechnung mit der vorliegend geltend gemachten Forderung hat gemäß § 322 Abs. 2 ZPO zu deren rechtskräftiger Aberkennung geführt. Dass die maßgebliche Begründung für die Aberkennung der Gegenforderungen auf dem prozessualen Grund der fehlenden Substantiierung beruht, berührt die Frage des Umfangs der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93 -, Rn. 5, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. 2020, § 322 ZPO, Rn. 18).

    Der Anwendung von § 322 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung des Kammergerichts durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erging. Soweit Beschlüsse formell rechtskräftig werden und sachliche Entscheidungen enthalten, die der materiellen Rechtskraft fähig sind, können sie materielle Rechtskraftwirkung entfalten (Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu § 322, Rn. 8). Das ist auch bei Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Fall, die ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückweisen (Gottwald, in: MüKo, ZPO, § 522, Rn. 30; Thamm, in: Kern/Diehm, ZPO, § 322, Rn. 16; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1981 - VII ZR 366/80 -, Rn. 12, juris).

    b) Im Hinblick auf die verbleibende Forderung von 50.101,80 € hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg, denn die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch aus § 128 HGB analog gegen die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Wenn der Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt, ist zwar gemäß § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Der Erlass eines Versäumnisurteils setzt jedoch voraus, dass sein tatsächliches Vorbringen den Berufungsantrag rechtfertigt, § 539 Abs. 2 ZPO. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn aus dem danach zugrunde zulegenden unstreitigen Vorbringen beider Parteien und dem streitigen Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass zwischen ihr und der Grundstücksgesellschaft (X) bR ein Vertrag mit dem Inhalt der Erbringung von Projektentwicklungstätigkeiten für die Verwertung des Grundstücks (X) in B... geschlossen worden ist.

    aa) Die Klägerin kann ihre Behauptung eines Vertragsschlusses über das Erbringen von Projektentwicklungsleistungen nicht auf ein Anerkenntnis der Beklagten stützen.

    Ein Anerkenntnis einer Forderung über 133.756 € gegen die GbR aus einem Projektentwicklungsvertrag kann nicht der ausweislich der Anlage A2 abgegebenen Erklärung, wonach die an die GbR gerichtete Rechnung jeweils zur Hälfte an die GbR-Gesellschafter, also die Beklagte und A... getrennt, gerichtet werden soll, entnommen werden (A2 Bl. 8). Es ist weder erkennbar, dass mit der Anlage A2 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis noch ein der Beweiserleichterung dienendes tatsächliches Anerkenntnis abgegeben werden sollte. Beide setzen voraus, dass die Parteien ähnlich wie bei einem Vergleich ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder andere rechtserhebliche Punkte entziehen wollen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07 -, juris, NJW 2008, 3425; Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 - juris Rn. 17, 18, NJW 76, 1259). Vorliegend gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung A2 zwischen den Parteien Streit oder eine Ungewissheit bestand, die sie mit der Erklärung bereinigen wollten; solches wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Ersichtlich sollte die Erklärung in Anlage A2 nur die Abwicklung von Zahlung und Abrechnung regeln.

    Ein Anerkenntnis einer Schuld der GbR kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 66.901,80 € brutto, mithin 50 % der ursprünglich von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütung, auf die Rechnung vom 3. Februar 2015 (B1, Bl. 32) gezahlt hat. Einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift kann nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. November 2008 - 8 ZR 265/07 - Rn. 12, juris). Solche Umstände sind vorliegend bei einer Zahlung auf eine an die Beklagte gerichtete Rechnung nicht erkennbar. Allenfalls könnte diese Zahlung einen Schluss auf eine Schuld der Beklagten zulassen.

    bb) Die Klägerin hat auch mit dem im Berufungsverfahren ergänzten Vortrag, einschließlich der auf den Hinweis des Senats im Termin vom 14. Oktober 2020 vorgelegten Aktenordner mit weiteren Unterlagen, nicht schlüssig vorgetragen, dass zwischen ihr und der Grundstücksgesellschaft (X) bR ein Projektentwicklungsvertrag zustande gekommen ist, der nach Art und Umfang den geltend gemachten Anspruch in Höhe der nach dem Vortrag der Klägerin für derartige Leistungen üblichen Vergütung von 2 % des Verkaufspreises der betreffenden Immobilie trägt.

    aaa) Die Klägerin behauptet selbst keinen ausdrücklichen Vertragsschluss; insbesondere macht sie zuletzt nicht mehr geltend, dass sie mündlich beauftragt worden sei. Nachdem sie zunächst vorgetragen hat, dass beide Gesellschafter der GbR, A... und die Beklagte, die Klägerin "seit dem Jahre 2014 um Mitwirkung dafür gebeten (haben), um deren Gesellschaft eine bestmögliche Verwertung des gesellschaftseigenen Grundstücks zu ermöglichen" (Bl. 2 d.A.), hat sie auf das Bestreiten der Beklagten dahingehend, dass sämtliche Planungsarbeiten bis Ende 2013 abgeschlossen waren, geltend gemacht, dass sämtliche Planungs- und Entwicklungsleistungen "auf dem im Juni 2013 durch konkludentes Handeln geschlossenen Auftragsverhältnis zwischen der Grundstücksgesellschaft (X) bR und der Klägerin" beruhten (Bl. 196 d.A., 3. Abs. von oben).

    bbb) Auch für einen konkludenten Vertragsschluss mit der GbR über Leistungen im Rahmen eines Projektentwicklungsvertrages ist der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend.

    Ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten, also durch Handlungen, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 80. Aufl., Vorb. § 116 Rn. 6; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 24 Rn. 17) und denen deshalb der Wert einer Erklärung beigemessen wird, setzt eine Willensübereinstimmung zwischen zwei oder mehr Personen über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlich Erfolges voraus (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorb. § 145 BGB Rn. 1). Der Vortrag der Klägerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen einschließlich derjenigen in den nachgereichten Aktenordnern I-V lassen jedoch keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, in welcher Funktion und für welches Unternehmen Herr St... mit welcher oder welchen Personen und zur Erreichung welchen rechtlichen Erfolges einen übereinstimmenden Willen über die von ihm erbrachten Leistungen erzielt hat. Dies wäre vorliegend aber insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil ein Projektentwicklungsvertrag keinen gesetzlich festgelegten oder auch nur verkehrsüblichen Inhalt hat, der klar umreißt, was vom Projektentwickler geschuldet ist.

    Aus der Art oder dem Umfang der einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Abschluss eines umfassenden Projektentwicklungsvertrages mit der GbR geschlossen werden.

    So hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin, Herr St..., zwar nach dem zugrunde zulegenden Vortrag unterschiedlichste Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Bemühungen um den Verkauf oder die Verwertung des Grundstücks (X) entfaltet. Einzeln betrachtet, handelt es sich dabei teilweise um Architektenleistungen - so etwa die Flächenkalkulationen für die Bebauung des Grundstücks (Aktenordner Bd IV), die nach dem Vortrag der Klägerin von ihr erstellt und durch den von der GbR beauftragten Architekten E... in dessen "Übersicht Raumgruppen" übernommen worden sein sollen, eine Baukostenvorkalkulation (A21 Bl. 77 d.A. bzw. Aktenordner Bd I als Teil einer sog. Investorenakte), die - allerdings lediglich durch eine einzige E-Mail vom 24. September 2014 an Herrn A... mit Übersendung eines entsprechenden Abrissangebotes belegte - Prüfung der Möglichkeit eines Abrisses von Bestandsbauten (Aktenordner Bl. IV) oder die auf die Übersendung der Nachfrage eines Kaufinteressenten durch Herrn A... an T.../St...von Herrn St... erteilte Auskunft über Möglichkeiten der Vergrößerung der Raumhöhen im Rahmen der erstellten Baugenehmigung. Darüber hinaus hat Herr St... Übersichten über Baukosten und erzielbare Mieten zur Vor- oder Nachbereitung von Verhandlungen mit Investoren (A16; Bl. 71 d.A.), an denen Herr St... auch teilgenommen hat, erstellt sowie Finanzierungsanfragen an Banken gerichtet (K25 Bl. 169 ff.). Schließlich hat die Klägerin Einzelleistungen vorgetragen und belegt, etwa die mit einer E-Mail vom 19. November 2014 an die ... AG gerichtete Bitte um Auskunft für einen Notar betreffend eine Dienstbarkeit für eine Trafoanlage auf dem Grundstück (X) (Aktenordner Bd. V), die anschließend gelöscht worden ist.

    Allein die vielgestaltigen und mit erkennbarem Engagement entfalteten Tätigkeiten des Herrn St... und der Umstand, dass diese sämtlich in Zusammenhang mit der Verwertung des Grundstücks (X) standen, reichen für einen Schluss auf den Abschluss eines umfassenden Projektentwicklungsvertrages der Klägerin mit der GbR jedoch nicht aus.

    Dagegen spricht bereits, dass die Beklagte ebenfalls unter "Projektentwicklungsgesellschaft" firmiert, sodass sich die Einschaltung einer weiteren Projektentwicklungsgesellschaft nicht ohne weiteres erschließt. Soweit von Herrn St... ihrer Art nach erbrachte Architektenleistungen in Rede stehen, kommt hinzu, dass insbesondere Herr T... selbst Architekt ist und darüber hinaus unstreitig für die Genehmigungsplanung mit dem Architekten E... ein weiterer Architekt eingebunden worden ist. Wenn die Klägerin geltend macht, die Baugenehmigung sei "von der Klägerin durch den Architekten E... erwirkt worden", ist dem schon kein nachvollziehbarer Vortrag dahingehend zu entnehmen, welcher Teil der für die Erwirkung einer Baugenehmigung erforderlichen Arbeiten von dem Architekten geleistet worden ist und für welchen Teil der Architekt E... auf Leistungen und Kenntnisse der Klägerin zurückgegriffen haben soll. Dass die Klägerin die gesamte Grundlagenplanung, Vorplanung und Entwurfsplanung erstellt haben will, macht sie selbst nicht geltend. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die Klägerin insbesondere die Flächenkalkulationen, aber auch die regelmäßig bereits im Rahmen der Entwurfsplanung im Rahmen der Kostenberechnung zu erstellende Kalkulation der voraussichtlichen Baukosten für denjenigen erstellt hat, der diese Leistungen erbracht hat. Handelte es sich dabei um Herrn T... bzw. die Beklagte, wofür einiges spricht, mag dies erklären, dass die Beklagte bereit war, an die Klägerin auf deren Rechnung vom 3. Februar 2015 die Hälfte der von dieser geforderten Vergütung zu zahlen; für eine Auftragserteilung durch die GbR reicht dies jedoch nicht aus.

    Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine konkludente Beauftragung anzunehmen sei, weil die GbR ihre Leistungen entgegen genommen und diese im Rahmen von Verhandlungen mit Kaufinteressenten verwertet habe. Selbst im Falle einer Verwertung von umfangreichen Architektenleistungen - dies muss für Projektentwicklungsleistungen, die wie hier nur vereinzelte Architektenleistungen zum Gegenstand haben, erst recht gelten - ist keineswegs zwingend eine konkludente Auftragserteilung anzunehmen, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. dazu insgesamt nur: Locher/Koeble/Frick, HOAI, 13. Aufl., Einleitung Rn. 48 ff.). So können insbesondere die freundschaftliche Verbundenheit des Architekten mit dem Auftraggeber, aber auch etwa die Erwartung eines Architekten, der auch baugewerblich tätig ist, im Falle der Realisierung einen Bauauftrag zu erhalten, der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses entgegenstehen. Derartige einem konkludenten Vertragsschluss entgegenstehende Umstände sind hier festzustellen. So lassen sich die durch Herrn St... erstellten Flächenkalkulationen und Baukostenberechnungen durchaus damit erklären, dass dieser aus freundschaftlicher Verbundenheit im Rahmen der Bürogemeinschaft Herrn T... zugearbeitet hat in der Erwartung, von der Realisierung des Vorhabens der Klägerin, das Grundstück mit erteilter Baugenehmigung an einen Investor zu veräußern, in anderer Weise profitieren zu können. Dafür kamen zum einen Maklertätigkeiten in Betracht - sei es durch eine Beauftragung des Unternehmens seiner Ehefrau, der H... St... Immobilien GmbH, die - unstreitig und durch die Anlage 29 (Bl. 198 d.A.) belegt - mit Einverständnis des Herrn T... jedenfalls mit einem der Investoren eine sog. Kunden- und Quellenschutzvereinbarung zu einer Provision von 3 % zzgl. MwSt. getroffen hat, oder sei es, indem Herr St... sich der ... Facility Management Limited bedienen wollte, mit der er - nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag der Beklagten - bereits in der Vergangenheit Eigentumswohnungen und Mietverträge vermittelt hatte, um sich einem Käufer als Makler für einen späteren Vertrieb von Wohnungen anzudienen, was jedenfalls dadurch erhärtet wird, dass Herr St... unter dem Briefkopf der ... Ltd. im vorliegenden Zusammenhang mit verschiedenen Banken zur Frage der Baufinanzierung korrespondiert hat (Anlagenordner Bl. IV. Teil 2). Zum anderen bot eine Einbeziehung in das Projekt der GbR der Klägerin die Chance, sich mit ihrem bereits im Planungsstadium erlangten Wissen einem Investor als Generalunternehmerin für die nach Erwerb des Grundstücks durchzuführenden Bauarbeiten anzubieten. Dafür spricht immerhin, dass die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten jedenfalls seit Anfang 2016 (wieder) als Bauträgerin tätig ist.

    Soweit die Klägerin angibt, sie habe die Finanzierung unterschiedlicher Entwicklungsmodelle geprüft und dafür auch E-Mails vorgelegt hat, lässt auch dies ebenfalls keinen hinreichenden Schluss auf das Vorliegen eines mit der GbR geschlossenen Vertrages über Projektentwicklungstätigkeiten zu. Den E-Mails ist zu entnehmen, dass Herr St... diese Tätigkeiten, insbesondere Finanzierungsgespräche mit Banken, vornehmlich auf Anregung von Herrn A... vorgenommen hat, der unstreitig Überlegungen dahingehend angestellt hat, seinen Anteil von 75 % an der GbR zu verkaufen, wie aus dem von der Klägerin verfassten Schreiben an einen namenlosen Bewerber vom 30. Juli 2014 hervorgeht (Aktenordner Bd. I). Dies spricht nicht dafür, dass es sich dabei um Tätigkeiten gehandelt hat, die die Klägerin im Rahmen eines Projektentwicklungsvertrages mit der GbR erbringen wollte, sondern dafür, dass es sich um Tätigkeiten als Finanzmakler gehandelt hat, die zudem vornehmlich im Interesse des Gesellschafters A... erbracht worden sind.

    Berücksichtigt man die vorgenannten, gegen einen konkludenten Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der GbR sprechenden Umstände, so ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass Herr T... die als Anlage A2 vorgelegte Erklärung unterschrieben hat. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrem von den Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils abweichenden Vortrag, die Erklärung sei von der Beklagten formuliert worden, im Berufungsverfahren überhaupt noch gehört werden kann, konnte sie diese nur dahin verstehen, dass damit klargestellt werden sollte, dass gerade nicht die GbR, sondern nur ihre Gesellschafter getrennt voneinander zur Zahlung einer Vergütung für die mit der Rechnung der Klägerin vom 3. Februar 2015 geltend gemachte Vergütung verpflichtet seien. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Erklärung mit den Worten "Gemäß der GbR-Vereinbarung" eingeleitet wird. Dies kann nicht nur als Hinweis auf eine interne Regelung im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern der GbR verstandenen werden sondern ebenso gut dahin, dass lediglich der jeweilige Gesellschafter Vertragspartner der Klägerin geworden sei. Wäre Herr T... von einer Schuld der GbR ausgegangen, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass er für die Beklagte nicht auf einer Aufteilung der Forderung entsprechend den Anteilen an der Gesellschaft (75 % A.../25 % Beklagte) bestanden hätte, wie sie auch bezüglich anderer Verbindlichkeiten der GbR vorgenommen wurde. Dies ergibt sich unter anderem aus einer von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 9. August 2014, wonach Herr A... von den Kosten für die Baugenehmigung drei Viertel übernehmen und "A... T..." ein Viertel (A 11, Bl. 46 d.A.) überweisen sollte.

    Aus denselben Gründen lässt auch die Zahlung der hälftigen Forderung von 66.901,80 € durch die Beklagte an die Klägerin weder für sich betrachtet, noch in einer Gesamtschau mit den anderen Umständen einen Schluss auf eine konkludente Vereinbarung zwischen den Klägerin und der GbR betreffend die von der Klägerin zusammenfassend als Projektentwicklungsleistungen bezeichneten Leistungen zu.

    Ist danach auf der Grundlage des unstreitigen Vortrages der Parteien und des streitigen Vortrages der Klägerin jedenfalls nicht auszuschließen, dass Herr St... die von ihm erbrachten Leistungen nicht für die GbR, sondern jedenfalls teilweise getrennt voneinander für den einen oder den anderen Gesellschafter der GbR und/oder als Akquisetätigkeiten in Erwartung eines späteren Vertragsschlusses - sei es für die Klägerin, das Maklerunternehmen seiner Ehefrau oder die ... Ltd. erbracht hat, ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass Herr T... in von der Klägerin vorgelegten handschriftlichen Berechnungen des aus dem Projekt der GbR bei einem Kaufpreis von 5.750.000 € zu erzielenden Gewinns für die GbR einen Betrag von "2 % = 115.000 €" (A20, Bl. 76 d.A.) bzw. des Anteils der Beklagten eine Position "Beratung Quadros für U 103 netto ./. 50.000" (A 26, Bl. 175 d.A.) in Ansatz gebracht hat. Der Umstand, dass die insoweit kalkulierten Beträge der Höhe nach in etwa der Vergütung entsprechen, die die Klägerin für ihre Leistungen beansprucht und die sie selbst in einem Aktenvermerk betreffend ein zwischen dem Gesellschafter A... der GbR und einem Investor im Beisein von Herrn St... geführtes Gespräch am 1. Oktober 2014 in eine mögliche GbR-Abrechnung unter "Quadros 2 % von 5,6 Mill/€" eingestellt hatte (A17, Bl. 72 d.A.), lässt allenfalls darauf schließen, dass die Gesellschafter der GbR eine aus dem Verkaufserlös zu zahlende Vergütung für die Klägerin in ihre Gewinnerwartungen einbezogen haben. Auch dies reicht jedoch angesichts der gegen einen konkludenten Vertragsschluss sprechenden Gesichtspunkte weder allein noch in Zusammenschau mit den bereits erörterten Indizien aus, um einen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der GbR zu begründen.

    Angesichts des Umstandes, dass die von der Klägerin vorgetragenen Indizien jeweils weder einen eindeutigen Schluss darauf zulassen, dass die von Herrn St... erbrachten Leistungen insgesamt in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der GbR erbracht worden sind, noch sich einem eindeutigen vertraglichen Zweck zuordnen lassen, reicht der Vortrag der Klägerin zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit schließlich jedenfalls nicht aus, um einen Vergütungsanspruch in dem von ihr verlangten Umfang von 2 % des Kaufpreises des Grundstücks zu rechtfertigen.

    Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf die übliche Vergütung nichts. Die Regelungen in §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB entbinden nicht von der Feststellung, dass ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Die Vermutungsregeln der §§ 612 Abs. 1, 632 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Erbringung einer Dienstleistung oder die Herstellung eines Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt deshalb voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (vgl. dazu nur: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2018 - I-24 U 159/17 - Rn. 50 m.w.N., juris); gerade dies lässt sich jedoch auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrages und des (streitigen) Vortrages der Klägerin nicht hinreichend sicher feststellen

    Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 66.901,80 € festgesetzt.