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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Paukenschlag vom EuGH zur HOAI 2013: EU-Recht steht Aufstockungsklagen nicht entgegen

    von Dr. Andreas Bahner und Moritz Lennich, Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Franz+Partner Rechtsanwälte, Köln

    | War das ein Paukenschlag aus Luxemburg, den der EuGH da am 18.01.2022 verkündet hat: In einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen dürfen die nationalen (= deutschen) Gerichte die verbindlichen Mindestsätze der HOAI 2013 weiterhin anwenden; auch wenn sie der EuGH für europarechtswidrig erklärt hat. Dieses Urteil ist für Sie wegweisend, wenn Sie aus vor 2021 abgeschlossenen Verträgen vorgehen und daraus den Mindestsatz geltend machen wollen. PBP weist Ihnen den Weg. |

    Der honorarrechtliche Hintergrund der Aufstockungsklagen

    Nach § 7 HOAI (2013) richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Parteien im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze treffen. Die Praxis hat aber regelmäßig anders ausgesehen. Oft ist zwischen Planer und Bauherr ein Honorar vereinbart worden, das unterhalb der in der HOAI (2013) festgelegten Mindestsätze lag und damit den Regelungen des § 7 HOAI (2013) widersprach. Daraus folgte, dass die Architekten einen Anspruch darauf hatten, jedenfalls den Mindestsatz geltend zu machen, also ihr (unwirksam) vereinbartes Honorar insoweit „aufzustocken“. Wurde dies gerichtlich verlangt, sprach man von einer „Aufstockungsklage“.

     

    Die EuGH-Entscheidung zur EU-Widrigkeit der verbindlichen Mindestsätze

    Mit dem hinlänglich bekannten Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17, Abruf-Nr. 209725) entschied der EuGH, dass diese Verbindlichkeit der Honorare europarechtswidrig ist. Damit stand seit Juli 2019 fest, dass die HOAI maßgeblich überarbeitet werden muss. Das ist mit Wirkung zum 01.01.2021 auch passiert.

     

    Unklar blieb aber, was mit Verträgen (und daraus folgenden unwirksamen Vergütungsvereinbarungen) ist, die vor dem Inkrafttreten der HOAI (2021) abgeschlossen wurden. Ob also die festgestellte Europarechtswidrigkeit zwischen Privatpersonen zu einer Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln führt. Das war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Teilweise wurde vertreten, dass die Architekten aus der HOAI (2013) vorgehen, also ihr Honorar weiterhin aufstocken, dürfen. Teilweise wurde vertreten, dass Aufstockungsklagen durch die festgestellte Europarechtswidrigkeit der HOAI-Grundlage der rechtliche Boden entzogen sei.

     

    BGH hatte offene Frage nochmal dem EuGH vorgelegt

    Schließlich landete diese Frage über den BGH (Beschluss vom 14.05.2020, Az. VII ZR 174/19, Abruf-Nr. 215750) wieder beim EuGH. Und der entschied am 18.01.2022 (Rs. C‑261/20, Abruf-Nr. 227060) überraschend, dass die Gerichte die verbindlichen Mindestsätze weiter anwenden dürfen, solange der Vertrag vor 2021 abgeschlossen worden ist.

    Die (extremen) Konsequenzen des aktuellen EuGH-Urteils

    Für die Praxis hat die jüngste Entscheidung extreme Auswirkungen: Jeder Architekt oder Ingenieur, der mit seinem Auftraggeber ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI (2013) vereinbart hat, kann über eine Aufstockungsklage die Mindestsätze der HOAI (2013) bzw. die Differenz zwischen dem mit dem Auftraggeber (z. B. pauschal) vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen der HOAI (2013) verlangen. Dass die HOAI 2013 in Teilen als europarechtswidrig angesehen und daher durch die HOAI 2021 ersetzt worden ist, steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen.

     

    Ob eine solche Aufstockungsklage bei Ihnen Aussicht auf Erfolg hat, prüfen Sie bitte anhand der folgenden Checkliste:

     

    Checkliste / Hat Aufstockungsklage Aussicht auf Erfolg?

    Auf das Vertragsverhältnis findet die HOAI in der Fassung von 2013 Anwendung. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei Verträgen nicht erfüllt, die nach dem 31.12.2020 geschlossen wurden, da seither die HOAI (2021) gilt.

    Die Vertragsparteien müssen ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI (2013) vereinbart haben. Ursache dafür kann auch ein Abweichen von den Bemessungsgrundlagen sein; z. B. durch die Vereinbarung einer „falschen“ Honorarzone oder zu geringer anrechenbarer Kosten. Entscheidend ist allerdings, ob sich das gesamte Honorar im Korridor der Mindest- und Höchstsätze bewegt.

    Es darf kein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 3 HOAI (2013) vorliegen. Das wäre z. B. der Fall, wenn

    • die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert oder
    • zum Auftraggeber enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art vorliegen.

    Aber auch wenn einer der o. g. Ausnahmefälle vorläge, müsste die Vereinbarung der Unterschreitung der Mindestsätze zusätzlich der Schriftform genügen. Sie müsste also

    • von beiden Parteien
    • bei Auftragserteilung (und nicht etwa im Nachgang) unterzeichnet worden sein.

    Hier lohnt die rechtliche Prüfung. Die Praxis lehrt nämlich, dass die Vergütungsvereinbarungen zwischen Bauherren und Planern regelmäßig spätestens an dieser Voraussetzung scheitern und daher unwirksam sind, was den Weg zur Aufstockung eröffnet.

    Dem Architekten oder Ingenieur darf es nach Treu und Glauben nicht verwehrt sein, den Mindestsatz zu verlangen. Das ist in Summe nur dann der Fall, wenn der Auftraggeber

    • auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, vertrauen durfte und
    • er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
     

    FAZIT | Es lohnt sich, alle Architekten- bzw. Ingenieurverträge zu prüfen, die Sie vor dem 01.01.2021 abgeschlossen haben. War die Vergütungsvereinbarung unwirksam, können Sie das Honorar durch ein Aufstockungsverlangen auf das HOAI-Mindestsatzniveau anheben.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 10 | ID 47954856