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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    OLG München: Honorarrelevante Vereinbarungen sollten immer schriftlich getroffen werden

    | Bei vielen Projekten kommt es bereits während der Vertragsabwicklung zu Auseinandersetzungen über Inhalt und Höhe der Abschlagsrechnungen. Besonders spannend wird es, wenn die Honorarschlussrechnung vorgelegt wird und dort eine Reihe zusätzlicher Leistungen auftauchen, von denen der Auftraggeber nicht sicher ist, ob er diese beauftragt hatte und das in Rechnung gestellte Honorar vereinbart war. Wehrt er sich, sind Sie in Zugzwang. Die Rechtsprechung weist die entsprechende Beweislast nämlich den Planern zu. |

     

    OLG München nimmt Planer in die Beweispflicht

    Die entsprechenden ‒ vom OLG München und BGH bestätigten Grundregeln lauten: Planungsbüros haben im Zweifel konkret darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass für die in Rechnung gestellten Leistungen auch eine konkrete Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung muss den Leistungsumfang enthalten und sollte auch eine Vergütungsregelung umfassen (OLG München, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 U 631/20 Bau, Abruf-Nr. 237695, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 01.03.2023, Az. VII ZR 661/21).

     

    Leistungsvereinbarung hat oberste Priorität

    Besonders wichtig ist die Leistungsvereinbarung, mit der der konkrete Leistungsinhalt und Leistungsumfang festgelegt wird. Um hier alle Risiken auszuschließen, wird vom OLG empfohlen, alle Regelungen, die sich mit Leistungsinhalten, Leistungsumfängen und Vergütungen befassen, schriftlich zu treffen. Das kann auch durch wechselseitige Schreiben erfolgen. Wichtig ist, dass beweisbar ist, dass es entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gibt. Das gilt insbesondere für