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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Schriftliche Vereinbarungen sind der neue Standard für Leistungs- und Honorarvereinbarungen

    | Viel zu häufig gehen Planungsbüros voll auf Risiko und erbringen umfangreiche Leistungen, obwohl es weder eine konkrete ‒ schriftliche ‒ Leistungsvereinbarung noch eine entsprechende Honorarvereinbarung gibt. Das gilt nicht nur für Hauptaufträge sondern auch für Nachträge zu Planungsverträgen. Und es kommt die Betroffenen oft teuer zu stehen, die Rechtsprechung ist eindeutig. |

    OLG München mit eindeutiger Stellungnahme

    Da die HOAI Preisrecht (und nicht Vertragsrecht) ist, nur noch Empfehlungscharakter hat und Nachträge zu Planungsverträgen (dazu gehören auch Planungsänderungen) immer mehr in den Fokus geraten, haben das OLG München und der BGH folgendes nochmals klargestellt (OLG München, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 U 631/20 Bau, Abruf-Nr. 237695; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 01.03.2023, Az. VII ZR 661/21):

     

    Macht der Architekt (oder Ingenieur) sein Honorar geltend, muss er nicht nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein Architektenvertrag (oder Nachtrag zum Planungsvertrag) geschlossen wurde, sondern auch, welche Leistungen sein Auftrag umfasst (= Leistungsvereinbarung) und welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.