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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Klares Urteil: Ihr Honorarvolumen hängt vom Vertragsgegenstand ab (und nicht von der HOAI)

    | Die Honorarstellschrauben werden bei der Vertragsanbahnung und der anschließenden Leistungsvereinbarung gestellt. Was Sie da nicht klären und vereinbaren, können Sie über die HOAI nicht kompensieren. Der Vertragsgegenstand entscheidet nämlich über Ihr Honorar, nicht die HOAI. Das lehrt ‒ wieder einmal ‒ ein aktuelles Gerichtsurteil, hier vom LG Paderborn. Erfahren Sie deshalb anhand des ausgeurteilten Falls, wie Sie aktive Honorargestaltung betreiben. |

    Typischer Fall aus der Praxis zeigt Problemlage auf

    Den Fall kennen Sie wohl auch aus dem eigenen Tagesgeschäft: Der Planer sprach mit einem Auftraggeber über ein Projekt. Die Sache konkretisierte sich. Bis zum Abschluss eines schriftlichen Planungsvertrags war es aber noch nicht gediehen. Trotzdem hatte er schon Leistungen erbracht.

     

    • Manche waren den Grundleistungen der einzelnen Lph inhaltlich zuzurechnen.