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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Inhaltliche Befassung mit Honorarrechnung macht sie prüffähig

    | Eine Honorarrechnung ist immer dann prüffähig, wenn sich der Rechnungsempfänger mit der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung befasst. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt. |

     

    Die Richter begründen das damit, dass man eine Rechnung erst dann rechnerisch oder sachlich prüfen kann, wenn die Bedingung Prüffähigkeit (= Nachvollziehbarkeit) gegeben ist. Folge: Rügt Ihr Auftraggeber einzelne Posten Ihrer Honorarrechnung (zum Beispiel einzelne Berechnungsansätze oder einzelne Beträge der Höhe nach) oder zweifelt er den Umfang der erbrachten Leistungen an, befasst er sich mit der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Rechnung. In dem Fall hat er die Rechnung als prüffähig anerkannt. Er kann sie nicht mehr als „nicht prüffähig“ zurückweisen (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.3.2014, Az. 12 V 136/13; Abruf-Nr. 141233).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 1 | ID 42654743