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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honorar kann auch per Mail vereinbart werden: OLG Celle urteilt mutig gegen HOAI-Förmelei

    | Die formalen HOAI-Regelungen halten aktuellen Projektanforderungen kaum Stand. Typisches Beispiel ist das Schriftformerfordernis in § 7 Abs. 5 HOAI. Das Honorar ist immer dann nach dem Mindestsatz abzurechnen, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anders schriftlich vereinbart wurde. Für solche schriftliche Vereinbarungen fehlt aber oft die Zeit. Es wird erst der Leistungsinhalt vereinbart und dann übers Honorar verhandelt. Nach HOAI wäre in solchen Fällen nur der Mindestsatz zulässig. Anders das OLG Celle. Es hält auch eine Honorarvereinbarung per E-Mail für wirksam. |

    Tagesgeschäft erschwert Einhaltung der Schriftform

    Wie erwähnt: Im Tagesgeschäft läuft es häufig so, dass zunächst die inhaltlichen und sachbezogenen Veränderungen vereinbart werden, die Leistungen wegen der engen Termine sofort erbracht werden und erst im Anschluss eine schriftliche Honorarvereinbarung angestrebt wird. Bestenfalls wird im Zuge der Abstimmungen über den Änderungsumfang per E-Mail ein Honorarangebot geschickt, das der Auftraggeber ebenfalls per Mail kurz bestätigt.

     

    Nach der bisherigen Rechtsprechung waren solche Vereinbarungen nicht konform mit der Regelung in § 7 Abs. 5 HOAI. Schriftform heißt, dass Sie und Ihr Auftraggeber die Vereinbarung auf einer Urkunde, einem Blatt im Original unterschreiben.