29.04.2020 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Honorar kann auch per Mail vereinbart werden: OLG Celle urteilt mutig gegen HOAI-Förmelei
| Die formalen HOAI-Regelungen halten aktuellen Projektanforderungen kaum Stand. Typisches Beispiel ist das Schriftformerfordernis in § 7 Abs. 5 HOAI. Das Honorar ist immer dann nach dem Mindestsatz abzurechnen, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anders schriftlich vereinbart wurde. Für solche schriftliche Vereinbarungen fehlt aber oft die Zeit. Es wird erst der Leistungsinhalt vereinbart und dann übers Honorar verhandelt. Nach HOAI wäre in solchen Fällen nur der Mindestsatz zulässig. Anders das OLG Celle. Es hält auch eine Honorarvereinbarung per E-Mail für wirksam. |