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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Planungsänderungen bei HOAI 2021-Auftrag: Ohne schriftliche Vereinbarung gilt Basishonorar

    | Der Mindestsatz, der jetzt Basishonorarsatz heißt, kann auch bei HOAI 2021-Aufträgen bei Honoraren für Planungsänderungen gelten. Das hat der BGH aktuell in Ergänzung zur jüngsten EuGH-Rechtsprechung klargestellt. Voraussetzung ist, dass Sie zu der Planungsänderung keine Honorarvereinbarung in Textform erzielt haben ‒ und sich mit dem Auftraggeber auch nicht nachträglich auf ein Honorar einigen konnten. PBP stellt Ihnen die BGH-Entscheidung und deren Konsequenzen im Detail vor. |

    Der BGB- und HOAI-rechtliche Hintergrund des BGH-Urteils

    Um Hintergründe und Folgen verstehen zu können, ist zunächst ein Blick in das Regelungswerk erforderlich. Das BGB regelt in § 650b die Vorgehensweise bei Planernachträgen. Danach muss der Planer ein Nachtragsangebot vorlegen, sobald der Auftraggeber eine konkrete Änderung der Planung begehrt. In diesem Zuge streben die Parteien außerdem eine Einigung über die Änderung und die damit zusammenhängende Mehr- oder Mindervergütung nach §650b BGB an. Diese Einigung über die Vergütung kann zu einem in Textform frei zu vereinbarenden Honorar führen. Denn die HOAI enthält nur noch Orientierungswerte.

     

    Es ist auch nicht erforderlich, dass die so (unberührt vom Berechnungshonorar nach HOAI 2021) getroffene Honorarvereinbarung über das Änderungshonorar schriftlich und bei Auftragserteilung über die jeweilige Änderung vereinbart werden muss, um wirksam zu sein. Diese seit Jahrzehnten geltende hinderliche Regelung ist mit der HOAI 2021 ebenfalls weggefallen. Eine spätere Vereinbarung in Textform reicht also aus.