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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Abrechnung von Planerleistungen im Stundenlohn: Formale Vorgaben einhalten

    | Eine aktuelle BGH-Entscheidung gibt Anlass, sich die formalen Anforderungen in Erinnerung zu rufen, die Planer beachten müssen, um Leistungen im Stundenlohn abrechnen zu können. Der BGH hat dem Planer im konkreten Fall nämlich einen Großteil der Honorarforderung entzogen. |

     

    Auseinandersetzung um die Höhe des Aufwands

    Vertragsgegenstand waren im konkreten Fall Architektenleistungen für die Modernisierung eines Einfamilienhauses. Der Architekt rechnete seine Leistungen im Zeithonorar ab. Später forderte der Auftraggeber 50.000 Euro des Honorars zurück mit dem Argument, die Betriebsführung des Architekten sei unwirtschaftlich gewesen. Der BGH reduzierte die Rückzahlung zwar nur auf 45.700 Euro, aber das waren immer noch 90 Prozent der ursprünglichen Honorarforderung (BGH, Beschluss vom 8.3.2012, Az. VII ZR 51/10; Abruf-Nr. 121253). Die Entscheidung kam unter den Maßgaben zustande, dass

    • der Auftraggeber für seine Behauptung, dass die Betriebsführung des Architekten unwirtschaftlich sei, nachweispflichtig ist und