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  • 22.03.2012 · IWW-Abrufnummer 121253

    BGH: Beschluss vom 08.03.2012 – VII ZR 51/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn der Besteller bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend macht, die Betriebsführung des Unternehmers sei unwirtschaftlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235). Soweit das Berufungsgericht außerdem ausgeführt hat, dass den Unternehmer auch die Beweislast treffe, wieso der von ihm abgerechnete Aufwand angemessen gewesen sein solle, ist dies zwar rechtsfehlerhaft und widerspricht den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung. Hierauf beruht das Urteil des Berufungsgerichts jedoch nicht, nachdem es bereits keine ausreichende Darlegung des beklagten Unternehmers zur Frage der Wirtschaftlichkeit seiner Betriebsführung angenommen hat. Soweit das Berufungsgericht die Darlegungslast bei dem Beklagten gesehen hat, liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen.

    Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

    Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Gegenstandswert:

    68.066,27 €
    ( 45.686,27 €Verurteilung +
    22.380 € Hilfsaufrechnung)


    Kniffka

    Bauner

    Eick

    Halfmeier

    Leupertz