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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Zeithonorar: 75 Euro für Gutachtenleistungen sind gerechtfertigt

    | Planer haben - falls kein Stundensatz vereinbart wurde - häufig Probleme, auskömmliche Zeithonorare durchzusetzen. Unterstützung kommt jetzt vom AG Kassel. Es ist der Meinung, dass man sich bei vielen Leistungen an den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), das für Gutachter und Sachverständige gilt, orientieren kann. Im konkreten Fall hat das AG einen Stundensatz von 75 Euro akzeptiert. |

     

    Eine Zeithonorarabrechnung ist für das AG möglich und prüffähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (AG Kassel, Urteil vom 9.10.2012, Az. 435 C 6301/11; Abruf-Nr. 123609:

    • Es ist hinreichend klar und einlassungsfähig beschrieben, welche Aktivitäten für welche Objekte konkret erbracht wurden.