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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Wandabwicklungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung: Wirklich Grundleistung in der Lph 5?

    | Die Unterscheidung von Grund- und Besonderen Leistungen kann im Einzelfall mühevoll sein. Das machen sich manche Auftraggeber zunutze, um in Verträgen Besondere Leistungen einfach als Grundleistungsbestandteil einzustufen und die Leistungserbringung damit praktisch zum Nulltarif zu „erzwingen“. Ein typisches Beispiel sind Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen. Sie tauchen als Grundleistung der Lph 5 im Leistungsbild Technische Ausrüstung auf. Können Sie das hinnehmen und später nachkarten? PBP untersucht Ihre Handlungsoptionen. |

     

    Fachtechnische und rechtliche Sicht sind zwei Paar Schuh

    Aus rein fachtechnischer Sicht ist die Sache klar: Bei den Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen handelt es sich um eine Besondere Leistung. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Grundleistungen.

     

    Leider gibt es aber einen rechtlichen Fallstrick, der Ihnen das Nachberechnen in der Praxis erschwert. Sind die Besonderen Leistungen in der Leistungsvereinbarung erfasst, fordert die Rechtsprechung, dass Sie eine Anspruchsgrundlage vorlegen, wonach Sie diese Leistungen zusätzlich als Besondere Leistung abrechnen dürfen. Die einzige Anspruchsgrundlage besteht darin, dass Sie nachweisen, dass die urspüngliche Leistungs- und Honorarvereinbarung zu einer Mindestsatzunterschreitung führt.

     

    Ob Sie damit aber durchkommen, ist fraglich. Ihr Auftraggeber könnte behaupten, dass keine Mindestsatzunterschreitung vorliegt, weil Sie sich da-rauf eingelassen haben, die Besondere Leistung ohne zugehöriges gesondertes Honorar zu erbringen. Im Klartext: Sie haben vereinbart, die Besondere Leistung zum Nulltarif zu erbringen.

     

    Die Konsequenz für Ihre Vertragsanbahnung

    Diese ungünstige Situation können Sie nur dadurch vermeiden, dass Sie bereits im Zuge der Vertragsanbahnungsgespräche auf die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen großen Wert legen. Mit anderen Worten: Bekommen Sie solche Planungsverträge zur Unterschrift vorgelegt, weisen Sie Ihren Auftraggeber darauf hin, dass er damit Besondere Leistungen praktisch zum Nulltarif einkaufen möchte. Das ist unredlich. Versuchen Sie, die Besondere Leistung als Besondere Leistung in den Vertrag hineinzubekommen und eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren.

     

    Wichtig | In diesem Zusammenhang stellt sich ferner die Frage, wer den Fachplaner für Technische Ausrüstung mit ergänzenden oder Besonderen Leistungen beauftragen sollte. Im Regelfall sollte das der Auftraggeber des Fachplaners sein. Beauftragen Architekt oder Projektsteuerer die Leistung, laufen sie Gefahr, als Auftraggeber ‒ und damit Empfänger der Honorarrechnung des TGA-Planers ‒ angesehen zu werden. Nämlich dann, wenn der „echte“ Auftraggeber einwendet „ich habe diese Leistung nicht beauftragt“.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 9 | ID 45357576