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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Praxisfrage: Gilt der Umbauzuschlag nur für Grundleistungen?

    | Eine häufig gestellte Frage aus allen Planbereichen ist, worauf sich der Umbauzuschlag bezieht. Betrifft er nur das Honorar für die Grundleistungen der Leistungsbilder oder auch das Honorar für Besondere Leistungen? |

     

    UNSERE ANTWORT | Die HOAI erlaubt beides. Sie können den Umbauzuschlag für alle Leistungen, nämlich die Grund- und die Besonderen Leistungen vereinbaren, aber auch nur für die Grundleistungen. Wichtig ist, dass überhaupt eine Regelung getroffen wird, um Missverständnisse zu vermeiden. Es gibt eine Reihe von Auftraggebern, die bei folgenden Besonderen Leistungen einen Umbauzuschlag vereinbaren bzw. gewähren:

    • Bestandsaufnahmen (zum Beispiel bei unregelmäßigen Grundrissen oder verformungsgerechten Aufmaßen)