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  • · Nachricht · Honorargestaltung

    Lph 5: Montage- und Werkstattplanung ist keine Grundleistung

    | Die Montage- und Werkstattplanung auf Basis der Ausführungsplanung obliegt nach VOB/B den ausführenden Unternehmen. Gelegentlich vereinbaren insbesondere Stahlbau-, Betonfertigteil- oder Fassadenbauer bzw. Firmen, die leichte Flächentragwerke herstellen, mit den Planungsbüros aber, dass diese die Montage- und Werkstattplanung übernehmen. Muss man die Montage- und Werkstattplanung dann nach HOAI abrechnen? |

     

    Antwort | Nein. Die Erarbeitung von Montage- und Werkstattplanungen ist in der HOAI nicht geregelt. Das Honorar kann frei vereinbart werden. Wenn Sie das Honorar kalkulieren, könnten Sie auf die Idee kommen, auf die Siemon‘schen Einzelbewertungstabellen zurückzugreifen. Die Prüfung der Montage- und Werkstattplanung ist dort im Leistungsbild Gebäude mit 1,25 Prozent vom Gesamthonorar bewertet. Dabei wurde kalkulatorisch zugrunde gelegt, dass die Montage- die Ausführungsplanung nicht ändert, sondern nur produktionsbezogen vertieft. Für die Erarbeitung der Montage- und Werkstattplanung als Besondere Leistung ist der Ansatz von 1,25 Prozent vom Gesamthonorar aber nicht geeignet, weil davon eben nur die Prüfung (nicht aber die Erarbeitung der M+W-Planung) erfasst und zwar für alle Gewerke.

     

    PRAXISTIPP | PPB empfiehlt deshalb, das Honorar als Zeithonorar zu kalkulieren und zu vereinbaren. Ändern Sie in der Montage- und Werkstattplanung die Ausführungsplanung, hat das auch Folgen auf die Ausführungsplanung. Sie müssen diese anteilig neu bearbeiten und mit den Fachplanern abstimmen. Das wäre dann eine wiederholte Grundleistung. Deshalb ist vorsorglich im LV mit den ausführenden AN zu vereinbaren, dass die Montage- und Werkstattplanung die Ausführungsplanung nicht ändern, sondern allenfalls (z. B. montagespezifisch) vertiefen darf.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 1 | ID 46311205