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  • · Fachbeitrag · HoAI

    So ermitteln Sie eine Unterschreitung der Mindestsätze in der Praxis

    von Rechtsanwalt Stefan Hanke, Kanzlei Leinemann & Partner, Köln

    | Die Mindestsätze der HOAI dürfen nicht unter-, die Höchstsätze nicht überschritten werden. Obwohl dieser Grundsatz jedem Büroinhaber bekannt ist, kommt es vor, dass Honorare die Mindestsätze unterschreiten. In der Praxis stellen sich dann zwei Fragen: Wie bemerke bzw. berechne ich, dass die Mindestsätze unterschritten sind? Kann ich solche Honorare nachträglich auf Mindestsatzniveau anheben? Auf beide Fragen hat der BGH jüngst präzisierende Antworten gegeben. Anlass für uns, die Folgen in Form von Musterberechnungen für Sie nachvollziehbar aufzubereiten. |

    Die rechtliche Ausgangslage in punkto Mindestsatz

    Die Anwendung der preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI setzt voraus, dass dem Planer überhaupt ein Honoraranspruch zusteht. Ist dies zu bejahen, richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Innerhalb dieser Grenzen kann das Honorar frei gestaltet werden: Zeit- oder Pauschalhonorare sind ebenso zulässig wie (von der HOAI) abweichende Honorarbemessungsgrundlagen.

     

    Nach der aktuellen - auf die Neue HOAI übertragenen - Rechtsprechung des BGH verstößt die Vereinbarung erst dann gegen die Vorgaben der HOAI, wenn

    • keine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 bis 5 HOAI vorliegt und
    • sich im Rahmen einer (fiktiven) Gesamtbetrachtung ergibt, dass das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unter zutreffender Anwendung der HOAI niedriger als die Mindestsätze oder höher als die Höchstsätze ist.

     

    Wichtig | Eine isolierte Prüfung, ob einzelne - in der HOAI vorgesehene - Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist dagegen nicht zulässig. Bei der Berechnung des fiktiven Honorars ist auf den tatsächlichen, das heißt objektiv zu ermittelnden Zustand des geplanten Objekts abzustellen (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. VII ZR 163/10; Abruf-Nr. 120009; Urteil vom 8.2.2012, Az. VII ZR 31/11; Abruf-Nr. 120903).

    So ermitteln Sie Mindestsatzunterschreitungen

    Was diese BGH-Entscheidungen in der Praxis bedeuten, schildern wir nachfolgend anhand von Musterfällen. Entsprechende Musterberechnungen versetzen Sie in die Lage, selbst zu ermitteln, inwieweit bei Ihren Fällen eine Mindestsatzunterschreitung vorliegt bzw. sich im laufenden Planungsprozess ergeben hat. Im Grundsatz bleibt es dabei: Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, dem Leistungsbild, der Honorarzone und bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36 HOAI.

     

    Der Ausgangsfall

    Nehmen wir an, ein Architekt wird mit der Planung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Aus der Kostenberechnung zum Zeitpunkt der Beauftragung ergeben sich anrechenbare Kosten in Höhe von 680.000 Euro. Die Schwierigkeit des Objekts ist durchschnittlicher Natur und das Objekt wird daher in die Honorarzone III eingeordnet. Der Architekt wird mit den Leistungsphasen (Lph) 1 bis 7 beauftragt, und die Parteien vereinbaren ein Pauschalhonorar in Höhe von 43.000 Euro netto. Ist die Pauschalierung wirksam?

     

    Die Antwort | Ja, weil die fiktive Gesamtbetrachtung nach der HOAI ergibt, dass das Pauschalhonorar innerhalb des Mindest- und Höchstsatzes liegt.

     

    Anrechenbare Kosten

    680.000,00 Euro

    Honorarzone

    III

    Nächstniedriger Tabellenwert (a)

    500.000,00 Euro

    Mindestsatz (b) / Höchstsatz (c)

    48.667,00 Euro / 61.464,00 Euro

    Nächsthöherer Tabellenwert (aa)

    1.000.000,00 Euro

    Mindestsatz (bb) / Höchstsatz (cc)

    87.112,00 Euro / 109.650,00 Euro

    Interpolation Mindestsatz: b + [(anrechenbare Kosten - a) * (bb - b)] / (aa - a)

    62.507,20 Euro

    Vereinbarte Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    (3 % Lph 1; 7 % Lph 2; 11 % Lph 3; 6 % Lph 4; 25 % Lph 5; 10 % Lph 6; 4 % Lph 7)

    41.254,75 Euro

    Interpolation Höchstsatz: c + [(anrechenbare Kosten - a) * (cc - c)] / (aa - a)

    78.810,96 Euro

    Vereinbarte Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    (3 % Lph 1; 7 % Lph 2; 11 % Lph 3; 6 % Lph 4; 25 % Lph 5; 10 % Lph 6; 4 % Lph 7)

    52.015,23 Euro

    Abwandlung 1: Erhöhung der anrechenbaren Kosten

    Nachdem die ersten Planungen des Architekten vorliegen, missfällt dem Bauherrn das äußere Erscheinungsbild des Hauses. Der Architekt soll die Fassade imposanter gestalten. Dadurch erhöhen sich die anrechenbaren Kosten auf 710.000 Euro. Ist die Pauschalierung des Honorars noch wirksam?

     

    Die Antwort | Ja, zumindest wenn man nur die Veränderung bei den anrechenbaren Kosten betrachtet und etwaige Ansprüche aus § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 5 HOAI außer Acht lässt. Die höheren anrechenbaren Kosten sind zwar bei der fiktiven Berechnung des Honorars nach der HOAI zu berücksichtigen. Allerdings führt dies nur dazu, dass das Mindesthonorar auf 42.777,17 Euro netto ansteigt. Dieser Mindestsatz liegt immer noch unterhalb des vereinbarten Pauschalhonorars. Die Pauschalierung ist wirksam.

     

    Anrechenbare Kosten

    710.000,00 Euro

    Honorarzone

    III

    Interpolation Mindestsatz

    64.813,90 Euro

    Vereinbarte Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    42.777,17 Euro

    Interpolation Höchstsatz

    81.702,12 Euro

    Vereinbarte Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    53.923,40 Euro

    Wichtig | Anders verhält es sich, wenn sich die anrechenbaren Kosten auf 720.000 Euro erhöhen. Dann beträgt das Mindestsatzhonorar bereits 43.284,65 Euro netto, sodass die darunter liegende Pauschalierung unwirksam ist.

     

    Anrechenbare Kosten

    720.000,00 Euro

    Honorarzone

    III

    Interpolation Mindestsatz

    65.582,80 Euro

    Vereinbarte Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    43.284,65 Euro

    Abwandlung 2: Zu niedrige Honorarzone

    Während seiner Planungen stößt der Architekt auf Anhaltspunkte, die ihn an der Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Honorarzone zweifeln lassen. Der Architekt kontrolliert seine Einordnung, indem er die Planungsanforderungen nach § 35 Abs. 4 und 5 HOAI mit Punkten bewertet. Dabei stellt sich heraus, dass das Objekt tatsächlich in die Honorarzone IV einzuordnen ist. Wie wirkt sich dies auf die Wirksamkeit der Pauschalierung aus?

     

    Die Antwort | Die Pauschalierung ist unwirksam. Bei der fiktiven Berechnung des Honorars ist immer die objektiv zutreffende Honorarzone zu berücksichtigen (hier also die Honorarzone IV). In der Folge ergibt sich ein Mindesthonorar in Höhe von 52.015,23 Euro netto. Das vereinbarte Pauschalhonorar liegt darunter, und die diesbezügliche Vereinbarung ist daher unwirksam.

     

    Anrechenbare Kosten

    680.000,00 Euro

    Honorarzone

    IV

    Interpolation Mindestsatz

    78.810,96 Euro

    Vereinbarte Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    52.015,23 Euro

    Abwandlung 3: Erweiterung des Leistungsumfangs

    Kurz vor Beginn der Bauphase entschließt sich der Bauherr, den Architekten auch mit den Lph 8 und 9 zu beauftragen. Die Parteien vereinbaren für diese weiteren Leistungen ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 20.000 Euro netto. Ist die Honorarvereinbarung insgesamt wirksam?

     

    Die Antwort | Ja. Unterstellt, die übrigen Ausgangsparameter bleiben unverändert, steht dem Architekten für die Lph 8 und 9 ein Mindestsatzhonorar in Höhe von 21.252,45 Euro netto zu (19.377,23 Euro netto für die Lph 8 und 1.875,22 Euro netto für die Lph 9). Bei isolierter Betrachtung der Leistungsphasen 8 und 9 würde das insoweit vereinbarte Pauschalhonorar zwar das Mindestsatzhonorar für diese Lph unterschreiten. Eine derartige isolierte Betrachtung ist jedoch nicht zulässig. Es ist vielmehr auf das insgesamt, das heißt für alle Leistungen vereinbarte Honorar abzustellen. Dieses beträgt 63.000 Euro netto (43.000 Euro netto für die Lph 1 bis 7 sowie 20.000 Euro netto für die Lph 8 und 9) und unterschreitet das Mindestsatzhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 9 (62.507,20 Euro netto) daher nicht. Auch eine Überschreitung des Höchstsatzes liegt nicht vor, sodass die Pauschalierung wirksam ist.

    Vereinbartes Honorar

    objektiv zutreffendes Honorar

    Anrechenbare Kosten

    680.000,00 Euro

    Honorarzone

    III

    Interpolation Mindestsatz

    62.507,20 Euro

    Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    43.000,00 Euro

    41.254,75 Euro

    Lph 8 und 9 (Gebäude) = 34 %

    20.000,00 Euro

    21.252,45 Euro

    Summe Lph 1 bis 9 (Gebäude)

    63.000,00 Euro

    62.507,20 Euro

    Interpolation Höchstsatz

    78.810,96 Euro

    Lph 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    43.000,00 Euro

    52.015,23 Euro

    Lph 8 und 9 (Gebäude) = 34 %

    20.000,00 Euro

    26.795,73 Euro

    Lph 1 bis 9 (Gebäude) = 100 %

    63.000,00 Euro

    78.810,96 Euro

    Abwandlung 4: Leistungen für mehrere Gebäude

    Der Architekt soll auf demselben Grundstück nicht nur das Mehrfamilienhaus, sondern unter dem Garten auch eine Garage errichten. Die Garage ist von dem Mehrfamilienhaus konstruktiv getrennt und weist ein eigenes Tragwerk auf. Für die Garage betragen die anrechenbaren Kosten 60.000 Euro. Der Architekt soll das Mindesthonorar erhalten, was anhand anrechenbarer Kosten in Höhe von 740.000 Euro (680.000 Euro für das Mehrfamilienhaus und 60.000 Euro für die Garage), der Honorarzone III und den vereinbarten Lph 1 bis 7 ermittelt und mit 44.299,60 Euro netto angegeben wird. Ist die Vereinbarung wirksam?

     

    Die Antwort | Nein, die Vereinbarung ist nicht wirksam. Bei der Gesamtbetrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Garage nach Neuer HOAI als Gebäude qualifiziert werden kann und das Honorar für diese beiden Gebäude nach § 11 Abs. 1 HOAI getrennt zu berechnen ist. Die vorgenommene Addition der anrechenbaren Kosten entspricht daher nicht den Vorgaben der HOAI. Darüber hinaus ist die Garage nicht in die Honorarzone III, sondern in Zone II einzuordnen. Beide Fehler wären allerdings unschädlich, wenn das danach ermittelte und vereinbarte Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze des nach der HOAI zutreffend ermittelten Honorars liegen würde. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil das vereinbarte Honorar unterhalb des zutreffend ermittelten Mindestsatzes (45.330,12 Euro netto) liegt.

     

    vereinbartes Honorar

    tatsächliches Honorar Haus

    tatsächliches Honorar Garage

    Anrechenbare Kosten

    740.000,00 Euro

    680.000,00 Euro

    60.000,00 Euro

    Honorarzone

    III

    III

    II

    Interpolation Mindestsatz

    67.120,60 Euro

    62.507,20 Euro

    6.174,80 Euro

    Leistungsphasen 1 bis 7 (Gebäude) = 66 %

    44.299,60 Euro

    41.254,75 Euro

    4.075,37 Euro

    Gesamthonorar

    44.299,60 Euro

    45.330,12 Euro

    Die Konsequenz für Ihr Tagesgeschäft

    Es sind zwei - aufeinander aufbauende - Konsequenzen, die Sie für Ihr Tagesgeschäft ziehen sollten. Rechnen Sie - erstens - jeden Auftrag durch, inwieweit sich eine Mindestsatzunterschreitung ergeben hat, und prüfen Sie -zweitens - ob Sie solche Honorare noch auf Mindestsatzniveau anheben könen.

     

    Honorare auf mögliche Mindestsatzunterschreitungen überprüfen

    Ob die Mindestsätze der HOAI unterschritten oder die Höchstsätze überschritten werden, ist - wie oben erwähnt - anhand einer fiktiven Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt der Honorarvereinbarung oder subjektive Vorstellungen der Parteien abzustellen. Maßgeblich ist allein der tatsächliche, das heißt anhand von objektiven Kriterien zu ermittelnde Zustand des geplanten Objekts.

     

    Für die (fiktive) Berechnung des „richtigen“ Honorars gelten gegenüber der normalen Berechnung des Honorars nach der HOAI keine Besonderheiten, das heißt es müssen

    • anhand von objektiven Kriterien
    • die Höhe der anrechenbaren Kosten ermittelt,
    • das Objekt einer Honorarzone zugeordnet,
    • der jeweilige Prozentsatz der Leistungsphasen aus den einschlägigen Leistungsbildern verwendet und
    • etwaige Zuschläge grundsätzlich hinzugerechnet werden.

    Möglichkeiten zur Nachjustierung einer Mindestsatzunterschreitung

    Eine Unterschreitung der Mindestsätze führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, nicht aber zur Unwirksamkeit des Architekten- oder Ingenieurvertrags. In der Folge kann der Planer ein Honorar auf Basis der Mindestsätze beanspruchen.

     

    Ein solcher Anspruch ist nach Treu und Glauben nur ausgeschlossen,

    • wenn das Verhalten des Planers widersprüchlich ist,
    • der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte sowie
    • sich darauf so eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Trotz dieser offensichtlich recht hohen Anforderungen gelingt es in der Praxis immer wieder, Minderhonorare nachträglich auf Mindestsatzniveau anzuheben und diese auch durchzusetzen. Auch die Rechtsprechung ist in diesem Punkt eher „planerfreundlich“. Das sollte Sie nicht zum Abschluss unwirksamer Honorarvereinbarungen, wohl aber zur gelegentlichen Überprüfung bestehender Honorarvereinbarungen ermutigen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 3 | ID 33263110