· Fachbeitrag · HOAI
OLG Köln: Ein weiterer (gescheiterter) Fall für ein Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung
von Dominik Kraft, pbv kraft Rechtsanwaltskanzlei
| Verzögerungen sind bei Bauprojekten keine Seltenheit. Ein großes Problem besteht darin, dass die Planungszeit im Preisrecht der HOAI keine Rolle spielt. Daher ist es umso wichtiger, bereits bei Vertragsschluss eine solide Anspruchsgrundlage für Bauzeitverlängerungen zu schaffen und den Mehraufwand umfassend zu dokumentieren. Die aktuelle Rechtsprechung unterstreicht dies: Das OLG Köln hat den Anspruch eines Planers im Einvernehmen mit dem BGH abgelehnt. PBP stellt das Urteil vor und zeigt Ihnen Wege auf, wie Sie dieses Problem vermeiden können. |
Der Fall beim OLG Köln
Ein Ingenieurbüro wurde von dem Auftraggeber mit der Bauüberwachung für die Leistungen auf den Fachgebieten Fahrbahn und konstruktiver Ingenieurbau beauftragt. Die Parteien hatten als Leistungsbeginn den 01.03.2013 und als Fertigstellung die Abnahme des ausführenden Unternehmens am 31.10.2017 vereinbart.
Am 19.10.2017 unterbreitete das Ingenieurbüro dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot „Mehrleistungen Bauüberwachung“. Dort waren Mehrleistungen des ausführenden Unternehmens genannt, die das Ingenieurbüro laut dem ursprünglichen Vertrag nicht überwachen sollte (z. B. Erneuerung der Fahrbahnbrücke, Neubau der Verkehrsanlage). Das Angebot wurde vom Auftraggeber beauftragt und die Parteien vereinbarten einen neuen Pauschalpreis für den gesamten Vertrag in Höhe von 962.686 Euro. In dem Verhandlungsprotokoll findet sich ein Zusatz, dass für die Ermittlung des Pauschalhonorars eine physische Bauausführung bis Juni 2019 galt.
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