· Fachbeitrag · HOAI
OLG Köln: Architektenhonorar bei Planungsvarianten und Leistungen im LB Freianlagen
von Dominik Kraft, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, pbv kraft Rechtsanwaltskanzlei, München
Insbesondere bei mündlich geschlossenen Planungsaufträgen kommt es zwischen Bauherr und Architekt immer wieder zu Streit darüber, wie die erbrachten Leistungen gemäß HOAI zu honorieren sind. Im vorliegenden Fall (HOAI 2013) hatte das OLG Köln zu bewerten, ob es sich bei den in Rechnung gestellten Planungsleistungen um Varianten der Lph 2 (honorarneutral), Wiederholungsleistungen (Änderungshonorar) oder eigenständige Objekte (getrennt abzurechnendes Honorar) handelt. PBP stellt Ihnen das Urteil vor und zeigt auf, welche Schlüsse Sie daraus ziehen können.
Der Fall vor dem OLG Köln
Ein Bauherr, der einen Fliesenhandel betreibt, beauftragte den Architekten im April 2018 mündlich mit Architektenleistungen für eine weitere Halle auf dessen Betriebsgrundstück. Der genaue Leistungsumfang blieb umstritten. Im Laufe der Planung erarbeitete der Architekt drei Planungsvarianten:
- Variante 1: vom Bauherrn aus Kostengründen verworfen
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