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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Planungsziele als Haftungsanker: OLG Jena zu Darlegungslast und Honorarabrechnung

    von Rechtsanwältin und Architektin, Aleksandra Gleich, Mannheim

    Planungsziele sind das Fundament jeder Architekten- und Ingenieurleistung ‒ und in § 650p BGB („Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen“) auch explizit benannt. Dennoch werden sie in vielen Projekten nur vage beschrieben oder überhaupt nicht dokumentiert. Genau in solchen Fällen entstehen später Konflikte. Was war eigentlich geschuldet? Welche Ziele sollte die Planung erreichen? Auf welcher Grundlage lässt sich ein Planungsmangel feststellen? Genau einen solchen Fall hat das OLG Jena entschieden.

    Der Fall: Unklare Ziele und unklarer Leistungsumfang

    Im konkreten Fall war ein Ingenieur mündlich mit der Planung der Haustechnik für einen Büroneubau beauftragt worden. Es gab ein schriftliches Angebot, aber keine unterzeichnete Vereinbarung. Welche Inhalte aus dem Angebot Vertragsbestandteil geworden waren, blieb streitig. Genauso streitig blieb, welche Ziele die Planung erfüllen sollte und welche Leistungen tatsächlich beauftragt waren.

     

    Der Bauherr rügte später Mängel. Der Ingenieur machte Honoraransprüche geltend. Beide Seiten konnten jedoch nur eingeschränkt auf dokumentierte Grundlagen zurückgreifen.