· Fachbeitrag · HOAI
Der Vertrag entscheidet: Warum nicht jede fehlende Grundleistung das Honorar mindert
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de
In Honorarstreitigkeiten wird noch immer häufig mit einem einfachen Argument gearbeitet: Wenn nicht sämtliche Grundleistungen einer Leistungsphase erbracht wurden oder der Auftraggeber Mängel behauptet, soll der Honoraranspruch ganz oder teilweise entfallen. Ein aktuelles Urteil des OLG Celle zeigt, dass dieser Ansatz zu kurz greift. Maßgeblich ist zunächst nicht das abstrakte Leistungsbild der HOAI, sondern der konkret geschlossene Vertrag. PBP erläutert Ihnen die Zusammenhänge.
Um diesen Fall ging es vor Gericht
Die Parteien hatten einen Architektenvertrag für einen Neubau geschlossen. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 50.000 Euro netto. Der Vertrag verwies zwar auf die Lph 1 und 2 und nannte auch die zugehörigen HOAI-Prozentsätze. Zugleich enthielt er aber eine eigene Leistungsbeschreibung in einer Anlage. Danach geschuldet waren insbesondere ein zeichnerisches Planungskonzept, die Klärung der Aufgabenstellung, eine Kostenschätzung nach DIN 276, eine Baubeschreibung sowie die Integration der Fachplanungen weiterer Beteiligter.
Im weiteren Verlauf erbrachte die Architektin Planungsleistungen und erhielt Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 49.750 Euro. Später gerieten die Parteien in Streit. Die Architektin verlangte das restliche Honorar. Der Auftraggeber hielt hingegen die Leistungen für unvollständig und mangelhaft und verlangte seinerseits die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge.
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