· Fachbeitrag · Architektenrecht
Mehrere Planer im Projekt: BGH klärt Koordinationsverantwortung an der Schnittstelle
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de
In vielen Projekten liegt die Planung nicht mehr in einer Hand. Die Entwurfsplanung wird von einem Büro erbracht, die Ausführungsplanung von einem anderen. Hinzu kommen Fachplaner, Bauüberwachung und häufig ein gesondert beauftragter Koordinator oder Projektsteuerer. Problematisch werden solche Konstruktionen, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass ein technisches Risiko zwar erkannt, aber nicht sauber geklärt wurde. Wie wird die Haftung verteilt, wenn mehrere Planer beteiligt sind und an der Schnittstelle etwas schiefläuft? Das hat der BGH geklärt.
Der BGH-Fall: Ein bekanntes Risiko ohne klare Entscheidung
Im konkreten Fall hatte die Bauherrin ein Bestandsgebäude umbauen und um Penthousewohnungen aufstocken lassen. Zunächst war ein Architekt mit den Lph 1 bis 4 beauftragt. Nach Beendigung dieser Zusammenarbeit übernahm ein weiterer Architekt die Ausführungsplanung. Zusätzlich wurde ein dritter Architekt mit der Bauüberwachung und ausdrücklich auch mit der Gesamtkoordination des Bauvorhabens betraut.
Im Zuge der Arbeiten blieb eine alte Abdichtungsbahn zwischen Bestandsgebäude und Aufstockung im Bauwerk. Später stellte sich heraus, dass es sich um teerhaltiges Material handelte. Es kam zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den neu errichteten Wohnungen. Nach den Feststellungen des Gerichts war das Verbleiben dieses Materials technisch unzulässig und verstieß gegen die anerkannten Regeln der Technik.
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