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  • · Fachbeitrag · HoAI 2013

    Mindestsatz-Aufstockungsklagen: BGH übernimmt planerfreundliche EuGH-Entscheidung

    | Die Mindestsätze der HOAI 2013 können in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden ‒ und Aufstockungsklagen Erfolg haben. Das hat der BGH jetzt entschieden. |

     

    Hintergrund | Mit dem hinlänglich bekannten Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17, Abruf-Nr. 209725) hatte der EuGH entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI europarechtswidrig sind. Damit stand seit Juli 2019 fest, dass die HOAI maßgeblich überarbeitet werden muss. Das ist mit Wirkung zum 01.01.2021 auch passiert. Unklar blieb aber, was mit Verträgen (und daraus folgenden unwirksamen Vergütungsvereinbarungen) ist, die vor dem Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden. Ob also die festgestellte Europarechtswidrigkeit zwischen Privatpersonen zu einer Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln führt. Diese Frage landete über den BGH (Beschluss vom 14.05.2020, Az. VII ZR 174/19, Abruf-Nr. 215750) wieder beim EuGH. Und der entschied am 18.01.2022 (Rs. C 261/20, Abruf-Nr. 227060) überraschend, dass die Gerichte die verbindlichen Mindestsätze weiter anwenden dürfen, solange der Vertrag vor 2021 abgeschlossen worden ist.

     

    Diese Entscheidung hat der BGH jetzt übernommen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19, Abruf-Nr. 229499). Experten wie Peter Oriwol, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, bewerten das wie folgt: „Es geht weiter wie bisher. Der BGH stellt klar, dass Aufstockungsklagen nicht bereits an der europarechtswidrigen HOAI scheitern. Ob Aufstockungsklagen begründet sind oder nicht, richtet sich nach wie vor nach der Interessenlage im Einzelfall. Architekten und Ingenieuren spielt die Entscheidung in die Karten. In Altfällen können sie die Aufstockung ihrer Honorare auf das von der HOAI vorgeschriebene Mindestmaß verlangen. Dies, obwohl das Preisrecht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt“.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Mindestsatz einklagen: HOAI 2013 war trotz Widerspruch zu EU-Recht wirksames Preisrecht“, PBP 6/2022, Seite 3 → Abruf-Nr. 48301613
    Quelle: ID 48403928