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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Mindestsatz einklagen: HOAI 2013 war trotz Widerspruch zu EU-Recht wirksames Preisrecht

    | Der EuGH hatte mit Urteil vom 04.07.2019 geurteilt, dass die HOAI 2013 gegen EU-Recht verstößt. Seitdem wird darum gestritten, ob bei Mindestsatzunterschreitungen eine Klage des Planers (genannt: Aufstockungsklage auf Einhaltung des Mindestsatzes) bei laufenden Verträgen bzw. im Rahmen der Honorarschlussrechnung Aussicht auf Erfolg haben könnte. Das OLG Hamburg hat das jetzt im Anschluss an die jüngste EuGH-Rechtsprechung eindrucksvoll bejaht. |

    Aufstockungsklagen und ihre EuGH-Vorgeschichte

    Bei den „Aufstockungsdiskussionen“ war übersehen worden, dass nicht die Planer, sondern allein die Bundesregierung Adressat des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 war. Schließlich stammt die HOAI ja auch nicht von den Planern, sondern aus der Feder der Bundesregierung. Klargestellt wurde nämlich, dass hier die Bundesregierung gefragt ist und nicht die privaten Vertragspartner. Mit der HOAI 2021 hat die Bundesregierung dann auch reagiert.

     

    Unberührt von der Aufgabe, eine dem EU-Recht angepasste HOAI zu erlassen, bestand immer noch die offene Frage, ob die HOAI 2013 in den privatrechtlichen Vertragsverhältnissen weiter anwendbar ist. Dazu hat sich der EuGH mit Urteil vom 18.01.2022 (Rs. C-261/20, Abruf-Nr. 227060) geäußert. Das überraschende Votum lautete, dass bis zu einer Änderung der HOAI 2013 (die mit 01.01.2021 erfolgte) das nationale Recht weiter bestehen kann. Der EuGH hat den konkreten Fall zur letztinstanzlichen Entscheidung an den BGH zurückgespielt. Die mündliche Verhandlung im Verfahren mit dem Az. VII ZR 174/19 findet dort am 02.06.2022 statt. Zwischenzeitlich hat sich aber schon das OLG Hamburg eindeutig positioniert.