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  • · Fachbeitrag · HOAI 2009

    Gebäude und Raumbildender Ausbau sind zwei Objekte - Die Folgen für die Honorarabrechnung

    | Mit der HOAI 2009 ist die Honorarvereinbarung bzw. -berechnung für Gebäudeplanungen, Ingenieurbauwerke, Raumbildende Ausbauten und Fachplanungen um einen Diskussionspunkt reicher geworden; nämlich darum, wie raumbildende Ausbauten vom Gebäude abzugrenzen sind. |

    Die Ausgangslage

    In § 2 Nr. 1 HOAI 2009 ist geregelt, dass raumbildende Ausbauten jetzt eigene Objekte darstellen. Weitere konkrete preisrechtliche Regelungen, wie die anrechenbaren Kosten zwischen dem Gebäude und dem raumbildenden Ausbau zu trennen sind, gibt es in der HOAI aber nicht.

     

    Auch die DIN 276-1:2008 bietet mit ihrer Kostengruppensystematik keine Schnittstelle zwischen dem raumbildenden Ausbau und der Objektplanung Gebäude an. Die einzelnen Kostengruppen können nicht allgemeingültig je für sich dem Gebäude oder dem raumbildenden Ausbau zugeordnet werden. Nehmen Sie zum Beispiel die Kostengruppe 340. Es ist nicht ablesbar, welche Kosten aus den Kostengruppen 341 bis 349 dem Gebäude und welche dem raumbildenden Ausbau zuzuordnen sind.