· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (Teil 2): Wer schuldet was im Planungsteam?
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist in Kraft – die politische Debatte vorerst abgeschlossen. Für Planer beginnt jetzt die eigentliche Arbeit. In einer dreiteiligen Beitragsreihe beleuchten wir die praktischen Konsequenzen. Teil 1 hat gezeigt, wie Sie erkennen, ob ein Projekt unter die neuen Anforderungen des GModG fällt. Damit ist aber nur die öffentlich-rechtliche Ebene geklärt. Für Planer stellt sich nun die schwierige Frage: Wer im Planungsteam schuldet die erforderlichen Leistungen tatsächlich?
Die wichtigsten Änderungen im zeitlichen Verlauf
Das GModG ist am 28.07.2026 verkündet worden (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html). Die Neuregelungen greifen jedoch nicht zu einem einheitlichen Zeitpunkt. Für die Planungspraxis ist deshalb entscheidend, die Stufen des Inkrafttretens mit dem eigenen Projektterminplan abzugleichen.
Zeitpunkt | Wesentliche Änderung für die Planungspraxis |
seit 29.07.2026 | Die bisherige 65-Prozent-EE-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen ist entfallen. Gas- und Ölheizungen können grundsätzlich weiterhin eingebaut werden; für Neubauten wird dies allerdings durch den später einsetzenden Nullemissionsstandard begrenzt. |
ab 01.01.2027 | Weitere EPBD-Umsetzungsregelungen treten in Kraft. Dazu gehören insbesondere neue Vorgaben zu Energieausweisen, Referenz- und Berechnungsgrundlagen, Solarenergie sowie das gesetzliche System für die Lebenszyklusbilanzierung. |
ab 01.01.2028 | Für Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche sind die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen zu ermitteln. Zugleich gilt der Nullemissionsstandard für neue Nichtwohngebäude (NWG) im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden. |
ab 01.01.2029 | Bei neu eingebauten Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen greift die erste Stufe der sog. Bio-Treppe: Zehn Prozent der bereitgestellten Wärme müssen die gesetzlichen Anforderungen an klimafreundlichere Brennstoffe erfüllen. |
ab 01.01.2030 | Die Lebenszyklusbilanzierung gilt grundsätzlich für alle Neubauten. Zugleich wird das Nullemissionsgebäude zum Standard für alle Neubauten. Die Bio-Treppe steigt auf 15 Prozent. Für bestehende NWG beginnt zudem die erste Stufe der energetischen Mindestanforderungen. |
ab 01.01.2033 | Für bestehende NWG verschärft sich die zweite Stufe der energetischen Mindestanforderungen. |
| ab 01.01.2035/ bzw. 2040 | Die Bio-Treppe steigt auf 30 Prozent bzw. 60 Prozent. |
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