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  • · Fachbeitrag · Besondere Leistungen

    Honorar beim Bauen im Bestand: Abrechnung Besonderer Leistungen nicht vergessen

    | Mit der Neuen HOAI ist das Schriftformerfordernis für Besondere Leistungen auch beim Bauen im Bestand weggefallen. Das bedeutet, dass jetzt auch Besondere Leistungen, die (nur) mündlich vereinbart waren, abrechenbar sind. Das wird in der Praxis aber noch zu wenig umgesetzt. |

     

    Checkliste „Vergessene Besondere Leistungen“

    Erfahrungsberichte von Planungsbüros zeigen, dass die nachfolgenden Besonderen Leistungen zwar häufig mündlich vereinbart und erbracht werden, bei der Abrechnung des eigenen Honorars aber übersehen werden.

    Checkliste / „Vergessene Besondere Leistungen“

    Aufstellung von Umzugsterminplänen für Nutzer, wenn Gebäude, Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen im laufenden Betrieb modernisiert werden

    Betreuung von planungsbetroffenen Wohnungsbaumodernisierungen ohne Freimachung des gesamten Gebäudes

    Terminplanung von Umbaumaßnahmen bereits im Zuge der Entwurfs- oder Genehmigungsplanung (zum Beispiel bei abschnittsweiser Modernisierung von Wohnungen)

    Detailterminplanung, die über einen Balkenterminplan hinausgeht

    Grafikerleistung für Bauschilder

    Einholung von besonderen Genehmigungen (zum Beispiel Baustelleneinrichtung auf öffentlichen Verkehrsflächen bei innerstädtischen Umbauten)

    Energieverbrauchsnachweise als Vorlage bei Förderprojekten

    Förderanträge (zum Beispiel bei Förderbanken oder Landesdienststellen) mit Angaben, die über die Vor- bzw. Entwurfsplanung hinausgehen

    Maßnahmen und Verantwortungsübernahme für versicherungstechnische Gebäudeabschlüsse während der Bauzeit bei Umbauten

    Rettungswege- und/oder Feuerwehrpläne, die bei mehreren Bauabschnitten unter Aufrechterhaltung des Betriebs unterschiedliche Rettungswege festlegen

    Provisorische Maßnahmen (wie zum Beispiel Bauzaunerrichtung außerhalb des Baustellenbereichs zur Sicherung von Stellplätzen und Fußgängerwegen abseits der Baufläche)

    Erschwernisse für besonders kleinteilige Bauabschnitte; Beispiel: Stufenweise Modernisierung von jeweils vier Wohnungseinheiten im Rahmen eines Wohnblocks mit 64 Wohnungen (kleinteilige Maßnahmen, längere Projektlaufzeit)

    Konsequenz für die Praxis

    Eine Leistungsvereinbarung über Besondere Leistungen ist auch ohne Vergütungsvereinbarung verbindlich. Sie haben Anspruch auf die angemessene ortsübliche Vergütung, die Sie unter anderem im Zeithonorar abrechnen können (WIA, Ausgabe 10/2010, Seite 4 bis 7).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 3 | ID 30873480