· Fachbeitrag · Architektenrecht
Baukostenobergrenze: Wann sie bindet und wie Architekten richtig damit umgehen
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Recht und Räume – Rechtsberatung Architektur – www.recht-und-raeume.de
Baukostenobergrenzen tauchen in Architektenverträgen regelmäßig auf. Sie sollen dem Auftraggeber Sicherheit geben und die Planung früh auf ein festes Budget ausrichten. Für Architekten sind sie häufig eine Ursache für Haftungsstreitigkeiten. Das Problem liegt selten in der Idee der Baukostenobergrenze selbst, sondern in der Unklarheit: Ist eine Kostenangabe nur ein Orientierungswert, ein Ziel oder eine verbindliche Obergrenze? Und was passiert bei Überschreitung? PBP klärt auf.
Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung
Rechtlich kann eine Baukostenobergrenze eine Beschaffenheitsvereinbarung über das geschuldete Planungsergebnis darstellen. In diesem Fall gehört die Einhaltung der Kosten zum Leistungssoll des Architekten.
Der BGH hat bereits klargestellt: Entspricht die Planung eines Architekten nicht den vereinbarten Kostenvorgaben, ist die Planung mangelhaft, wenn das Bauwerk nur mit höheren Herstellungskosten realisiert werden kann. Zugleich hat der BGH betont, dass der Architekt verpflichtet ist, die Kostenvorstellungen des Auftraggebers im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erfragen und diese bei der Planung zu berücksichtigen. Die Kosten gehören damit von Beginn an zum wirtschaftlichen Rahmen des Projekts (BGH, Urteil vom 21.03.2013, Az. VII ZR 230/11, Abruf-Nr. 131176).
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