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  • · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    Mitverarbeitete Bausubstanz neben Umbau- zuschlag und Bestandsaufnahme abrechenbar

    | Der Umbauzuschlag und die Besondere Leistung der Bestandsaufnahme mit technischer Substanzerkundung haben mit den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz honorartechnisch nichts zu tun. Es handelt es sich um unterschiedliche Honorartatbestände. Das hat das LG Görlitz klargestellt. Damit sind Argumente wie „der Umbauzuschlag deckt alle beim Bauen im Bestand anfallenden Aufwände bereits für sich ab“ hinfällig. Lassen Sie sich bei der Abrechnung von Planungsleistungen im Bestand auf keine Honorarminderungsdiskussionen mehr ein. |

     

    Verhältnis von mitverarbeiteter Bausubstanz zu Besonderen Leistungen

    Die Richter haben das Verhältnis zwischen den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz und den im Umbau oft anfallenden Besonderen Leistungen so beschrieben, dass „auch Bestandsaufnahmen oder -untersuchungen keine Mitverarbeitung von vorhandener Bausubstanz im Rahmen der Grundleistungen sind.“ Damit grenzen sie die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz von den Besonderen Leistungen ab, die beim Bauen im Bestand häufig anfallen (LG Görlitz, Urteil vom 13.9.2013, Az. 1 O 355/12; Abruf-Nr. 133673).

     

    Verhältnis von mitverarbeiteter Bausubstanz zum Umbauzuschlag

    Auch zum Verhältnis zwischen mitverarbeiteter Bausubstanz und Umbauzuschlag hat das LG eindeutig Stellung bezogen: „Die Regelung zu anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs. 3a ist von den Regelungen zum sogenannten Umbauzuschlag abzugrenzen.“

     

    Dabei beziehen sich die Richter auf die Grundsatz-Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.6.1986, Az. VII ZR 269/84) zu einer alten HOAI-Fassung und aktualisieren sie für die heutige Planungspraxis.

     

    Verhältnis von Besonderen Leistungen zum Umbauzuschlag

    Zum Verhältnis zwischen Besonderen Leistungen und Umbauzuschlag musste sich das LG nicht äußern, weil diese Frage nicht im Streit stand. Aber auch dazu existiert eine klare „herrschende Auffassung“. Sie besagt, dass der Umbauzuschlag und die Besonderen Leistungen zwei unterschiedliche Honorarkriterien sind, die sich nicht gegenseitig beeinflussen. Im Umbauzuschlag sind also keine Besonderen Leistungen eingepreist, letztere sind gesondert zu honorieren.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Görlitzer Entscheidung gilt auch für die HOAI 2013. Ihr lagen nämlich HOAI-Regelungen zugrunde, die mit denen der HOAI 2013 vergleichbar sind: Mitverarbeitete Bausubstanz, Besondere Leistungen im Bestand, Umbauzuschlag.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 6 | ID 42419224