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  • 28.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133673

    Landgericht Görlitz: Urteil vom 13.09.2013 – 1 O 355/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verkündet am: 13.09.2013

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen Architektenhonorar

    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch
    Richter am Landgericht Gocha als Einzelrichter

    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2013 am 13.09.2013
    für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.304,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 06.01.2012 zu bezahlen.

    2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 603,70 Euro zu zahlen.

    3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

    Die Sicherheitsleistung darf auf durch Bürgschaft im Sinne von § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO erbracht werden.

    Beschluss:

    Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt 8.304,20 EUR.

    Tatbestand:

    Im Rahmen der Abrechnung eines Architektenvertrages über den Umbau und die Sanierung einer als Museum genutzten alten Festungsanlage streiten der klagende Architekt und die beklagte Stadt als Bauherrin im Kern darüber, ob für die Bemessung der anrechenbaren Kosten für den Technikanteil nach § 10 Abs. 4 HOAI a. F. die mitverwertete Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI herausgerechnet werden muss, so die Beklagte, oder nicht.

    Mit Architektenvertrag vom 02.04./20.05.2008 (Anl. K 1 = Bl. 9 – 23) beauftragte die Beklagte den Kläger mit den Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des als Museum genutzten Kaisertrutz in Görlitz. Die vertraglich vereinbarten Planungsleistungen, insoweit wird auf § 3 des Architektenvertrages Bezug genommen, wurden vom Kläger unstreitig vollumfänglich durchgeführt. Am 06.12.2011 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Schlussrechnung über die erbrachten Leistungen mit einem ausgewiesenen offenen Honorar in Höhe von 71.510,61 Euro (Anl. K 2 = Bl. 24 – 38) auf. Der Kläger billigte sodann gewisse Rechnungskürzungen der Beklagten. Insoweit wird auf den Vortrag in der Klageschrift (S. 3 unter Anm. 4 = Bl. 3) Bezug genommen. Eine weitere Rechnungskürzung der Beklagten betrifft die oben erwähnten anrechenbaren Kosten.

    Der Kläger bringt hierzu vor, dass er bei seiner Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kosten der Baukonstruktion der Kostengruppe 300, die Kosten der Technik der Kostengruppe 400 sowie die Kosten der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI a. F. in Höhe von 739.823,00 Euro ermittelt habe. Er habe die Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten gebildet und nach § 10 Abs. 4 HOAI a. F. aus der Gesamtsumme die Ermittlung der teilweise anrechenbaren Technikanteile vorgenommen. Nach §10 Abs. 4 HOAI a. F. seien die Kosten für die Technik nach Kostengruppe 400 bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten voll anrechenbar. Im Hinblick auf den übersteigenden Betrag nur zur Hälfte. Der Kläger habe also insbesondere zur Ermittlung der sonstigen anrechenbaren Kosten neben den Kosten der Kostengruppe 300 auch die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI angesetzt, um dann von der Gesamtsumme die Ermittlung nach § 10 Abs. 4 HOAI vorzunehmen. Für die Ermittlung des Technikanteils maßgeblich seien also die Kosten der Kostengruppe 200 mit 4.986,85 Euro, die Kosten der Kostengruppe 300 mit 3.102.967,00 Euro sowie die Kosten der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI a. F. mit 739.823,00 Euro. Daraus ergebe sich eine Summe in Höhe von 3.847.776,85 Euro. Von der Summe der sonstigen voll anrechenbaren Baukosten in Höhe von 3.847.776,85 Euro sei nach § 10 Abs. 4 HOAI ein Anteil von 25 % vollständig anrechenbar, also ein Betrag in Höhe von 961.944,21 Euro. Der übersteigende Betrag sei zur Hälfte anrechenbar. Ausgehend von den Gesamtkosten der Technik gemäß Kostengruppe 400 (1.562.207,00 Euro) ergebe sich nach Abzug der vollständig anrechenbaren Kosten (961.944,21 Euro) ein übersteigender Betrag in Höhe von 600.262,79 Euro, der zur Hälfte anrechenbar sei. Anrechenbar sei dementsprechend ein Betrag in Höhe von 300.131,40 Euro. Auf diese Weise würden sich insgesamt anrechenbare Kosten in Höhe von 5.109.852,46 Euro ergeben, was netto 4.293.993,66 Euro entspräche. Auf dieser Basis habe sich für den Kläger eine entsprechend den akzeptierten Rechnungskürzungen ermittelte Honorarsumme in Höhe von netto 440.417,76 Euro ergeben. Nach einzelnen Zahlungen, die von dem Kläger in der Klageschrift auf Seite 4, 5 (= Bl. 4, 5) erläutert werden, ergibt sich als Restforderung der Klagebetrag in Höhe von 8.304,20 Euro. Zu dem Standpunkte der Klägerin, dass für die Ermittlung des Teiles der anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 4 HOAI a. F. zunächst die mitverwertete Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI herausgerechnet werden müsse, sodann die anteilige Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Technikanteile vorgenommen werden müsse und erst auf die Gesamtsumme der Kosten nach der Kostengruppen 200 und 300 sowie der Kostengruppe 400 die Kosten für die mitverwertete Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI aufgeschlagen werden dürfte, meint der Kläger, dass das nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 HOAI a. F. ergebe sich, dass anrechenbar für Grundleistungen bei Gebäuden die Kosten für Installationen und Haustechnik seien und zwar vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Unter sonstigen anrechenbaren Kosten in diesem Sinne seien auch die nach § 10 Abs. 3 a HOAI erwähnten anrechenbaren Kosten zu verstehen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Vorschriften des § 10 Abs. 4 HOAI a. F. und § 10 Abs. 3 a HOAI a. F. Im Schrifttum sei anerkannt, dass unter sonstigen anrechenbaren Kosten alle Kosten zu verstehen seien, die außerhalb der Regelung des § 10 Abs. 4 HOAI a. F. lägen. Dass die vorhandene Bausubstanz bei den sonstigen anrechenbaren Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI a. F. zu berücksichtigen sei, ergebe sich insbesondere auch aus dem Regelungszweck des § 10 Abs. 3 HOAI. Diese Vorschrift solle dem Architekten kein Mehrhonorar bescheren. Zweck der Vorschrift sei vielmehr ein Ausgleich bei den anrechenbaren Kosten dafür, dass die vorhandene Bausubstanz Bestandteil des Planungskonzeptes sei, daraus aber natürlich keine anrechenbaren Kosten aus neu erstellten unternehmerischen Leistungen bestünden, weil ja diese vorhandene Bausubstanz gerade nicht erst neu hergestellt worden sei. Zur Stützung seiner Argumentation hat der Kläger ein Gutachten des Architekten und Dipl.-Ing. (FH) … vom 27.06.2013 (Bl. 88 – 96) vorgelegt. Auf dieses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Sachverständige fasst sein Gutachten in der Weise zusammen, dass aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 HOAI, aus der systematischen Stellung der Vorschriften des § 10 Abs. 2 – 4 HOAI und auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift es keinen Zweifel darüber geben könne, dass zu den sonstigen anrechenbaren Kosten im Sinne von § 10 Abs. 4 HOAI all die Kosten gehören würden, die nicht von § 10 Abs. 4 HOAI erfasst seien. Dazu würden also auch anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs. 3 a HOAI gehören. Dies entspreche auch der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur.

    Der Kläger beantragt,
    wie erkannt.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte bringt vor, dass der Honoraranspruch des Klägers aus dem Architektenvertrag vom 02.04./20.05.2008 durch die Zahlungen der Klägerin erfüllt sei. Seine Rechnung sei nicht prüfbar, weil der Kläger die Systematik der HOAI (a. F.) nicht einhalte, insbesondere einen fehlerhaften Rechnungsweg zur Ermittlung seines Honorars wähle. Vielmehr richtig sei für die Honorarrechnungskorrektur des für die Beklagte tätigen … . Diese habe zutreffend aus den Baukosten der Kostengruppe 3.1 die sich hieraus ergebenden anrechenbaren Kosten für die technische Gebäudeausrüstung nach § 10 Abs. 4 HOAI ermittelt, diese den Baukosten der Kostengruppe 3.1 zugerechnet und dieser Summe die anrechenbaren Kosten aus mit zu verarbeitender Bausubstanz hinzugefügt. Die von der Beklagten durchgeführte Honorarkorrektur sei zutreffend, weil sie für die Anrechenbarkeit der Kosten für die technische Ausrüstung der Vorschrift des § 10 Abs. 4 HOAI folge, wonach die Grundleistungen für Gebäude und Raumbildende Ausbauten die Kosten für Installation, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten, die der Auftragnehmer fachlich nicht plane und fachlich nicht überwache, als anrechenbare Kosten zu den sonstigen anrechenbaren Kosten zuzurechnen seien. Sonstige anrechenbare Kosten seien nach der HOAI nur die im Rahmen der DIN 276 ermittelten Baukosten, ohne die Kosten nach § 10 Abs. 5 HOAI und ohne die Kosten nach Kostengruppe 3.2 und 3.4 und 3.5.2 – 3.5.4. Die Kosten aus mit zu verarbeitender Bausubstanz seien als eine Zulage zu verstehen und würden durch Hinzufügen zu den aus den vorgenannten Kostenanteilen ermittelten anrechenbaren Kosten im Sinne des § 10 Abs. 3 a HOAI angemessen berücksichtigt. Auf Grund dessen sei die mit zu verarbeitende Bausubstanz erst entsprechend der Berechnungsmethode der Beklagten im Nachhinein zu addieren. Dies folge im Übrigen aus § 8.2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrages, da hier gleichfalls die anrechenbaren Baukosten und die Zurechnung der technischen Ausrüstung nach § 10 Abs. 4 HOAI vorsehe. Es sei unzutreffend, dass §10 Abs. 4 HOAI auch die anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 3 a HOAI enthalte. Das Gegenteil folge bereits aus der Systematik der Anordnung des § 3 a und § 10 HOAI. Im Übrigen spreche auch der Wortlaut der angemessenen Berücksichtigung der Kosten in § 10 Abs. 3 a HOAI dagegen, da die Angemessenheit bei der Berechnung des Klägers überhaupt nicht weiter berücksichtigt worden sei. Die Berechnungsweise der Beklagten entspreche der Rechtsauffassung des Bundesrechnungshofes seit 1997. Dazu legt die Beklagte ein Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 04.06.1997 (Anl. B 1 = Bl. 65 – 70) vor.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    I.

    Die Klage ist begründet.

    1.

    Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem Architektenvertrag vom 02.04./20.05.2008 über den Umbau und Sanierung des Kaisertrutz gemäß Honorarschlussrechnung vom 06.12.2011 ein Resthonoraranspruch n Höhe von 8.304,20 Euro zu. Hinsichtlich der Frage, was unter dem Begriff „sonstige anrechenbare Kosten“ im Sinne der Vorschrift des § 10 Abs. 4 HOAI a. F. zu verstehen ist, folgt das Gericht der Auffassung des Klägers mit der Konsequenz, dass die von ihm in seiner korrigierten Schlussrechnung berechneten anrechenbaren Kosten zutreffend ermittelt sind und ihm ein Honoraranspruch in Höhe der Klageforderung gegenüber der Beklagten verbleibt. Hinsichtlich der für die Berechnung der anrechenbaren Kosten zu berücksichtigenden Auslegung der betroffenen Vorschrift der §§ 10 Abs. 4 HOAI a. F. und 10 Abs. 3 a HOAI a. F. kann das Gericht auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen des Privatgutachters des Klägers, des Architekten und Dipl.-Ing. (FH) … aus seinem Gutachten vom 27.06.2013 Bezug genommen werden, das nachfolgend zitiert wird:

    „Regelungszweck des § 10 Abs. 3 a HOAI

    Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 a HOAI a. F. ist zunächst als Ausgleichsvorschrift bei den anrechenbaren Kosten zu verstehen (Korbion/Mantscheff/Vygen, § 10 Rn. 34; Locher/Koeble/Frik, § 10 Rn. 89). Auch schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 1986 stellte darauf ab (BGH, Urteil vom 19.06.1986 – VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).

    Das ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Zusammenhang des § 10 HOAI:

    - § 10 Abs. 2 HOAI regelt das grundsätzliche System bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten.
    - § 10 Abs. 3 HOAI regelt Sonderfälle, wenn sich aus den Kostenermittlungen im Sinne von § 2 keine ortsüblichen Preise ergeben.
    - § 10 Abs. 3 a HOAI regelt den Sonderfall, dass vorhandene Bausubstanz mit verarbeitet wird und daraus keine anrechenbaren Kosten entstehen.

    Anders als beispielsweise die Honorarerhöhung im Sinne von § 24 HOAI soll diese Vorschrift also kein Mehrhonorar für Mehraufwand oder besondere Schwierigkeiten beim „Bauen im Bestand“ gewähren. Ein Mehraufwand bei der Planung bei Umbauten und Modernisierungen wird über den Zuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI vergütet. Besondere Schwierigkeiten sind bei der Honorarzone zu berücksichtigen. Auch Bestandsaufnahmen oder -untersuchungen sind keiner Mitverarbeitung von vorhandener Bausubstanz im Rahmen von Grundleistungen.

    Dem gegenüber gewährt § 10 Abs 3 a HOAI lediglich einen Ausgleich bei den anrechenbaren Kosten dafür, dass vorhandene Bausubstanz Bestandteil des Planungskonzeptes ist, daraus aber keine anrechenbaren Kosten aus unternehmerischen Leistungen entstehen, weil solche Bausubstanz bereits vorhanden ist und insoweit nicht erst neu hergestellt werden muss (Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O.). Durch Mitverarbeitung von vorhandener Bausubstanz werden also dem Auftraggeber Kosten erspart. Dies soll nicht zu Lasten des Architekten gehen (BGH, Urteil vom 19.06.1986 – VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).

    Die Regelung zu anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs. 3 a HOAI ist daher von den Regelungen zum sogenannten "Umbauzuschlag“ abzugrenzen (BGH, Urteil vom 19.06.1986, VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).

    Mit dieser Vorschrift soll also eine Schlechterstellung bei den anrechenbaren Kosten und damit beim Honorar des Planers verhindert werden, wenn vorhandene Bausubstanz statt neuer Bausubstanz Bestandteil des Planungskonzeptes ist.

    Zur mit zu verarbeitenden vorhandenen Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs. 3 a HOAI gehören im Regelfall Baukonstruktionen (Kostengruppe 3.1 im Sinne der DIN 276/04.1981). Daneben können aber insbesondere auch Installationen (Kostengruppe 3.2 im Sinne der DIN 276/04.1981) oder zentrale Betriebstechnik (Kostengruppe 3.3 im Sinne der DIN 276/04.1981) zur mit zu verarbeitenden Bausubstanz gehören (Seifert, BauR 1999, 304). Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten müssen solche Kosten aus der vorhandenen Bausubstanz auch dementsprechend differenziert berücksichtigt werden (vgl. unten: Ziff. 2.5).

    2.4. zum Regelungsinhalt des § 10 Abs. 4 HOAI

    Aus § 10 Abs. 4 S. 1 HOAI ergibt sich bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Gebäuden folgende Berechnungsvorschrift:

    „4. Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installation, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 – 3.4 und 3.5.2 – 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht:

    1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten

    2. zur Hälfte mit 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag."

    Damit ist ersichtlich, dass es bei dieser Vorschrift bei den anrechenbaren Kosten um die Höhe des Kostenanteils aus folgenden Kostengruppen geht:

    3.2 Installation
    3.3 Zentrale Betriebstechnik
    3.4 Betriebliche Einbauten
    3.5.2 Besondere Installationen
    3.5.3 Besondere zentrale Betriebstechnik
    3.5.4 Besondere betriebliche Einbauten.

    Die Höhe der anrechenbaren Kosten aus diesen Kostengruppen richtet sich also mittelbar nach der Höhe der „sonstigen anrechenbaren Kosten“: Bis 25 % dieser „sonstigen anrechenbaren Kosten" sind die Kosten aus den benannten Kostengruppen voll anzusetzen. Soweit diese darüber hinausgehen, sind sie um 50 % zu mindern.

    Dabei geht es erkennbar (alleine) um die Kostengruppen der DIN 276/04.1981 (Korbion/Mantscheff/Vygen, § 10 Rn. 36).

    2.5. Sonstige anrechenbare Kosten unter Berücksichtigung von anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz

    Zur Frage der Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz (§ 10 Abs. 3 a HOAI) im Rahmen der Regelung des § 10 Abs. 4 HOAI ist folgendes auszuführen:

    Hinsichtlich der Frage, welche Kosten zu den „sonstigen anrechenbaren Kosten“ gehören, ergibt sich bereits aus der Formulierung bei Satz 1 des § 10 Abs. 4 HOAI, dass dazu alle diejenigen Kosten gehören, die anrechenbar sind, aber außerhalb des Absatz 4 Satz 1 liegen (Korbion/Mantscheff/Vygen, 7. Aufl., § 10 Rn. 40).

    Nicht zu den „sonstigen anrechenbaren Kosten“ gehören damit also (allein) die Kosten der Kostengruppe 3.2 – 3.4 und 3.5.2 – 3.5.4.

    Zu den Kosten außerhalb des § 10 Abs. 4 HOAI liegenden „sonstigen anrechenbaren Kosten“, gehören die (verbleibenden) anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 2 HOAI und ggf. auch Kosten die im Sinne von § 10 Abs. 5 HOAI anrechenbar sind, soweit die entsprechenden Ausnahmetatbestände vorliegen (Korbion/Mantscheff/Vygen, 7. Aufl., § 10 Rn. 40). Außerdem gehören zu den „sonstigen anrechenbaren Kosten“ im Sinne von § 10 Abs. 4 HOAI nach herrschender Meinung damit auch Kosten im Sinne von Abs. 3 und 3 a HOAI (Locher/Koeble/Frck, 9. Aufl., § 10 Rn. 116 m. w. N.; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, 8. Aufl., § 10 Rn. 24; Korbion/Mantscheff/Vygen, 7. Aufl., § 10 Rn. 34 e).

    Auch aus der systematischen Stellung des Abs. 4 HOAI ergibt sich nichts anderes. Denn als ergänzende Sondervorschrift zu § 10 Abs. 2 sind die Kosten aus § 10 Abs. 3 und Abs. 3 a HOAI zu den Kosten hinzuzuaddieren und erst anschließend – nach Abs. 4 – ist der Anteil für Kosten der Kostengruppen 3.2 – 3.4 und 3.5.2 – 3.5.4 über den in der Vorschrift bestimmten Modus zu ermitteln. Demnach werden also die anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz zu den anrechenbaren Kosten hinzugerechnet und erst im nächsten Schritt ist aus der Gesamtsumme der Technikanteil gemäß § 10 Abs. 4 HOAI zu ermitteln. Dies entspricht auch der absolut herrschenden Meinung (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, 7. Aufl., § 10 Rn. 40; Locher/Koebel/Frik, HOAI-Kommentar, 8. Aufl., Rn. 16; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI-Kommentar, 8. Aufl., §10 Nr. 24; Morlock/Meurer, HOAI in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 222).

    Erst dann, wenn also die nach diesen Grundsätzen ermittelten „sonstigen anrechenbaren Kosten“ feststehen, kann eine Ermittlung nach § 10 Abs. 4 S. 1 HOAI durchgeführt werden.

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich letztlich nichts anderes (BGH, Urteil vom 19.06.1986 – VII ZR 260/84; BauR 1986, 593, 594 f.). Denn wenn es bei der betreffenden Vorschrift um eine Ausgleichsvorschrift für ersparte Kosten geht, „die ohne die Verwertung der alten Bauteile unvermeidbar wären“ und daher „der Wert der von § 10 HOAI sonst nicht erfassten Bausubstanz anzurechnen und damit zu Gunsten des Architekten zu berücksichtigen" ist, können die insofern anzusetzenden Ausgleichskosten grundsätzlich auch nicht anders zu behandeln sein, als die Kosten, die sie ausgleichen sollen. Die auftraggeberseitig vertretene Auffassung würde demgegenüber dazu führen, dass der Architekt bei der Planung unter Verwendung von vorhandener Bausubstanz schlechter gestellt wäre als bei einer Planung mit neuer Bausubstanz. Eine Schlechterstellung für einen solchen Sonderfall wollte die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber entgegentreten."

    Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht für den vorliegenden Sachverhalt an, so dass die Klageforderung insoweit begründet ist.

    2.

    Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,70 Euro und die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger von der Beklagten aus Gründen des Zahlungsverzugs gemäß §§ 284 ff., 286, 288 Abs. 2, 247 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.