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  • 01.02.2010 | Wissen verschafft Sicherheit

    Die unterschiedlichen Kommunikationen im Rechtsverkehr - Was gilt?

    von RA und Mediator Friedrich-Karl Scholtissek, Hamburg, Ver-trauensanwalt R+H-Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    Architekten und Ingenieure kommunizieren mit den unterschiedlichsten Akteuren. Und sie nutzen dabei die unterschiedlichsten Kanäle. Dabei stellt sich - je nach dem Inhalt der Schreiben - nur allzu häufig die Frage, wie diese Kommunikation geführt werden muss, damit sie als rechtswirksam gilt. Ist die Schriftform zwingend erforderlich, und was bedeutet „Schriftform“? Wie muss der Übertragungsweg gewählt werden? Wer hat die Beweislast für den Zugang einer Erklärung, wenn es darüber später Streit gibt? Der nachfolgende Beitrag liefert die Antwort.  

    Der Grundsatz: Was im Gesetz steht, ist maßgeblich

    Sieht das Gesetz oder eine Verordnung (wie zum Beispiel die HOAI) die Schriftform vor, ist damit zwingend vorgegeben, dass Auftraggeber und Architekt eine schriftliche Urkunde abfassen müssen, aus der sich die entsprechende Vereinbarung mit den wesentlichen Inhalten ergibt.  

     

    Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urkunden ist, dass  

    • beide vertragsbestimmenden Parteien die Urkunde eigenhändig unterzeichnen (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), und
    • die entsprechenden Erklärungen, die schriftlich wiedergegeben sind, auch jeweils der anderen Vertragspartei zugehen.

     

    Beachten Sie: Für den Abschluss einer Honorarvereinbarung, für die die Schriftform gilt, reicht es damit nicht aus, dass eine solche vertragliche Regelung nur per Telefax ausgetauscht wird.