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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Wichtiges Urteil des OLG Braunschweig

    Zunächst nicht im Auftrag enthaltene Leistungen dürfen abgerechnet werden

    | Im Tagesgeschäft kommt es häufig vor, dass Sie mehr Leistungen erbringen müssen als im Auftrag vereinbart worden war. Der Auftraggeber glaubt, mit dem Vertrag alle Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragt zu haben, während Sie selbst nur eine Honorarvereinbarung über einen einzigen Planbereich vorweisen können. Für Sie stellt sich also die Frage, ob Sie für zusätzliche Leistungen ein entsprechend höheres Honorar verlangen können. |