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  • 03.05.2010 | Wichtige Details in neuem Marktsegment

    Projektentwicklung und Kopplungsverbot: OLG Frankfurt setzt Duftmarke

    Viele Ingenieur- und Architekturbüros betätigen sich sowohl als Projektentwickler als auch als Planungsbüro. Das hat eine Reihe von Vorteilen, birgt aber auch Risiken. Nämlich dann, wenn sich ein Grundstückseigentümer eine attraktivere Rendite erhofft, und das Grundstück - zum Beispiel kurz nach Planungsbeginn bei einem Stufenvertrag - an einen anderen Investor verkauft.  

     

    Dann drohen dem Planer die Felle davon zu schwimmen. Deshalb wird für solche Situationen nach Auswegen gesucht. Erfahren Sie nachfolgend, was Erfolg verspricht und was nicht.  

    Risiko „Auftragsverlust durch Grundstücksverkauf“ ...

    Das Planungsbüro hat insbesondere regelmäßig das Problem, dass in einem solchen Fall das Kopplungsverbot gemäß Artikel 10 § 3 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MVRG) ins Spiel kommt.  

     

    Es besagt - kurz gesagt - Folgendes: Der Grundstückserwerber darf im Kaufvertrag nicht verpflichtet werden, mit dem ursprünglichen Architektur- bzw. Ingenieurbüro weiterplanen zu müssen. Ist das doch der Fall, ist der Architektenvertrag unwirksam.  

    ... durch vertragliche Vereinbarung abmilderbar?