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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    OLG Nürnberg zum Kopplungsverbot: Architekt darf nicht wie Bauherr auftreten

    von Dominik Kraft, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, pbv kraft Rechtsanwaltskanzlei, München

    | Planer, die einen Planungsauftrag an den Erwerb eines Grundstücks binden, laufen Gefahr, dass der Planungsauftrag unwirksam wird. So will es das Kopplungsverbot. Was Sie diesbezüglich zu beachten haben, erläutert PBP anhand eines aktuellen Falls vor dem OLG Nürnberg. |

    Der rechtliche Hintergrund des Kopplungsverbots

    Der Gesetzgeber hat das Kopplungsverbot in den 1970er Jahren eingeführt. Zusammengefasst besagt es, dass es Architekten und Ingenieuren untersagt ist, ihre Leistungen untrennbar mit dem Verkauf eines Grundstücks zu verbinden.

     

    Aufgrund der Knappheit von Bauland sollte das Kopplungsverbot die Entschließungsfreiheit von Grundstückserwerbern schützen, damit diese nicht in einen Vertrag mit einem Architekten gedrängt werden. Zudem soll dadurch auch der Wettbewerb unter den Planern gewährleistet und insbesondere verhindert werden, dass solche Architekten und Ingenieure, die ein Grundstück „an der Hand haben“, eine monopolartige Stellung hinsichtlich deren Leistungsangebot erhalten würden. Festgelegt ist das im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG):