· Fachbeitrag · Architektenrecht
OLG Nürnberg zum Kopplungsverbot: Architekt darf nicht wie Bauherr auftreten
von Dominik Kraft, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, pbv kraft Rechtsanwaltskanzlei, München
| Planer, die einen Planungsauftrag an den Erwerb eines Grundstücks binden, laufen Gefahr, dass der Planungsauftrag unwirksam wird. So will es das Kopplungsverbot. Was Sie diesbezüglich zu beachten haben, erläutert PBP anhand eines aktuellen Falls vor dem OLG Nürnberg. |
Der rechtliche Hintergrund des Kopplungsverbots
Der Gesetzgeber hat das Kopplungsverbot in den 1970er Jahren eingeführt. Zusammengefasst besagt es, dass es Architekten und Ingenieuren untersagt ist, ihre Leistungen untrennbar mit dem Verkauf eines Grundstücks zu verbinden.
Aufgrund der Knappheit von Bauland sollte das Kopplungsverbot die Entschließungsfreiheit von Grundstückserwerbern schützen, damit diese nicht in einen Vertrag mit einem Architekten gedrängt werden. Zudem soll dadurch auch der Wettbewerb unter den Planern gewährleistet und insbesondere verhindert werden, dass solche Architekten und Ingenieure, die ein Grundstück „an der Hand haben“, eine monopolartige Stellung hinsichtlich deren Leistungsangebot erhalten würden. Festgelegt ist das im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG):
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig