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  • 04.03.2011 | Werkvertragsrecht

    Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 Prozent ist wirksam

    Eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen. Die Sicherheitsabrede und -leistung gilt als wirksam vereinbart. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Urteil vom 9.12.2010, Az: VII ZR 7/10; Abruf-Nr. 110410).  

    Wichtig: Gefährlich wird es aber, wenn in dem Vertrag noch andere Klauseln enthalten sind, die nicht gerade zugunsten des Auftragnehmers gehen. Im konkreten Fall sollten dem Auftragnehmer zum Beispiel selbst bei zehnprozentiger Sicherheitsstellung und vertragsgemäßer Leistung nur 90 Prozent der geforderten Abschlagsrechnungen ausgezahlt werden. Das führte in der Gesamtschau nach Ansicht des BGH zu einer Übersicherung des Auftraggebers. Folge: Beide Klauseln waren unwirksam  

    Praxishinweis: Das Urteil gilt Eins zu Eins für Architekten- bzw. Ingenieurverträge mit entsprechenden Sicherheits- und /oder Abschlagszahlungsklauseln.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142785