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  • 01.12.2007 | Werkvertragsrecht

    Unternehmer darf Mängel nicht eigenmächtig beseitigen

    Ein Unternehmer darf einen Mangel an seiner Leistung nicht eigenmächtig beseitigen. Er muss diese Mängelbeseitigung vorher mit der Bauleitung abstimmen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig getroffen. Das OLG betont zwar, dass sich der Unternehmer entlasten können muss, wenn der Schaden seine Ursache im Bereich seiner Handwerkerverantwortung haben kann. Das geht aber nicht so weit, dass er eigenmächtig ohne Abstimmung an der Schadenstelle Arbeiten ausführt. Das könnte eine Beweisvereitelung darstellen, weil später nicht mehr festgestellt werden kann, worin die Ursache des Mangels besteht. Der Handwerker hätte dann bessere Chancen, seine Verantwortung abzustreiten. Der Auftraggeber muss Gelegenheit erhalten, wenigstens für eine ordnungsgemäße Dokumentation zu sorgen.  

    Unser Tipp: Das Urteil ist wichtig für Ihre Bauleitung, die sehr schnell handeln muss. In vielen Fällen reicht es, wenn sie nach Abwägung entscheidet, ob der Mangel beseitigt wird. Anders sieht es aus, wenn unklar ist, wer den Mangel verursacht hat. Deshalb ist vor allem bei komplexen Mängeln immer eine geeignete Dokumentation erforderlich. (Urteil vom 16.2.2007, Az: 4 U 151/06) (Abruf-Nr. 073638)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 1 | ID 116167