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  • 31.07.2008 | Werkvertragsrecht

    Bauvoranfrage ist unberührt vom Vorentwurf

    Eine Bauvoranfrage dürfen Sie immer dann stellen, wenn Sie es gemeinsam mit Ihrem Auftraggeber für notwendig halten. Dass die Bauvoranfrage in § 15 HOAI als Besondere Leistung der Leistungsphase 2 genannt ist, bedeutet nicht, dass sie nur da gestellt werden darf, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Sie ist vielmehr im Rahmen der Grundlagenermittlung, der Vorplanung, der Entwurfsplanung, ja sogar noch im Zuge der Ausführungsplanung möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Düsseldorfer Entscheidung bestätigt – und die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Architekten zurückgewiesen (Beschluss vom 13.3.2008, Az: VII ZR 152/07).  

    Wichtig: OLG und BGH haben eine weitere wichtige Aussage getroffen: Wird eine Bauvoranfrage als alleinige oder gesonderte Architektenleistung in Auftrag gegeben, kann sie nur dann sachgerecht sein, wenn die Ergebnisse der Grundlagenermittlung mit berücksichtigt werden. Das sollten sich Architekten immer vor Augen führen. (Urteil vom 20.7.2007, Az: 22 U 142/06) (Abruf-Nr. 082335)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120773